Zwangsvollstreckung in Polen / Gebühren

  • 3 Minuten Lesezeit

ZWANGSVOLLSTRECKUNG IN POLEN 

Zwangsvollstreckungsgebühren in Polen 


Zwangsvollstreckungsgebühren in Polen

Die Zwangsvollstreckungsgebühren werden in anteilige und in feste Gebühren eingeteilt.

Die anteilige Gebühr wird in Angelegenheiten zur Vollstreckung von Geldforderungen festgesetzt. Grundsätzlich geht diese Gebühr zu Lasten des Schuldners und beträgt 10 Prozent vom Wert der beigetriebenen Mittel. Neben einem Satz von 10 Prozent gilt auch eine anteilige Gebühr in Höhe von 3 Prozent, aber unter der Voraussetzung, dass die Einzahlung der Leistung an den Gerichtsvollzieher innerhalb eines Monats, seit dem Tag der Zustellung einer Mitteilung über die Einleitung der Zwangsvollstreckung gerechnet, erfolgt.

Die Hauptregel ist, dass die anteiligen Gebühren in der Angelegenheit nicht niedriger als 150 Zloty und nicht höher als 50 Tsd. Zloty sein dürfen. Das Gesetz sieht keine Ausnahmen zur Höhe der Höchstgebühr vor.

Gebühren, die den Gläubiger belasten

Nach dem allgemeinen Grundsatz deckt der Schuldner die vom Gerichtsvollzieher festgelegte Gebühr. Es gibt jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz:

  • Kein Mitwirken seitens des Gläubigers

Die Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens, wenn der Gläubiger im Laufe von sechs Monaten keine Handlung vorgenommen hat, die zur Weiterführung des Verfahrens notwendig ist oder die Aufnahme des eingestellten Verfahrens nicht gefordert hat – die Gebühr beträgt 5 Prozent der noch beizutreibenden Leistung.

Der Grund für die Einstellung des Verfahrens ist in dieser Situation die mangelnde Aktivität des Gläubigers, also eine Situation, wenn der Gläubiger die zur Weiterführung des Verfahrens erforderlichen Handlungen nicht vornimmt.

Wenn der Gläubiger beispielsweise eine Anzahlung auf die Auslagen des Gerichtsvollziehers innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum der Aufforderung nicht leistet, erlässt der Gerichtsvollzieher einen Beschluss über die Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach sechs Monaten Untätigkeit, wobei der Gläubiger gleichzeitig aufgefordert wird, 5 Prozent des übrigen Betrags zu bezahlen. 

  • Zwecklose Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens

Die Gebühr im Falle einer offensichtlich zwecklosen Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens oder Benennung einer Person, die kein Schuldner ist, im Antrag auf Einleitung der Zwangsvollstreckung – beträgt anteilig 10 Prozent der beizutreibenden Leistung.

  • Einstellung auf Antrag des Gläubigers

Im Falle der Einstellung des Verfahrens auf Antrag des Gläubigers  – falls das Verfahren auf Antrag des Gläubigers eingestellt wird, zahlt der Gläubiger eine Gebühr in Höhe von 5 Prozent der noch beizutreibenden Leistung. Der Gläubiger kann dies aber vermeiden, wenn er nachweist, dass die Grundlage für die Einreichung des Antrags auf Einstellung beispielsweise die Erfüllung der Leistung durch den Schuldner war oder auch eine Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner zu der Art oder Frist der Leistungserfüllung abgeschlossen wurde.

Bei der Einstellung des Verfahrens auf Antrag des Gläubigers, wenn die Grundlage für die Einstellung gemäß dem Antrag der Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner, jedoch nach einem Monat ab Zustellung einer Mitteilung über die Einleitung der Zwangsvollstreckung an den Schuldner war, wird der Schuldner mit einer Gebühr von 10 Prozent des Wertes der noch beizutreibenden Leistung belastet. 

  • Einstellung aus anderen Gründen

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus anderen Gründen – bei der Einstellung des Verfahrens (Ausnahme: Antrag oder Untätigkeit des Gläubigers) belastet der Gerichtsvollzieher den Gläubiger mit einer Gebühr von 150 Zloty. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass diese Gebühr von natürlichen Personen, die Arbeitnehmerleistungen oder Schadenersatzleistungen geltend machen, von Einheiten der territorialen Selbstverwaltung und ihren Trägern, deren Tätigkeitsgegenstand keine Finanz- und Versicherungstätigkeit ist, nicht erhoben wird.

Wegen des komplizierten Abrechnungssystems von Zwangsvollstreckungsgebühren in einem gerichtlichen, in Polen geführten Zwangsvollstreckungsverfahren, sollte ein ausländischer Gläubiger, welcher Ansprüche von polnischen Schuldnern geltend macht, besonders aufmerksam sein und auf Vorfälle im Zwangsvollstreckungsverfahren fristgerecht reagieren.

Bei Fragen zum Inhalt des Artikels bitten wir um Kontaktaufnahme.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dr. Katarzyna Styrna-Bartman LL.M.

Beiträge zum Thema