Zwangsvollstreckung wegen Geldforderung in Polen

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Die Zwangsvollstreckung in Polen wird durch das polnische Zivilprozessrecht geregelt. In Polen gibt es ein spezielles Verfahren für die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen, welches als Vollstreckungsverfahren bezeichnet wird. Dieses Verfahren wird durch einen Gerichtsvollzieher bei einem Vollstreckungsgericht durchgeführt.


Der polnische Gerichtsvollzieher (Komornik Sądowy) ist unabhängig und neutral und handelt im Interesse aller Beteiligten des Vollstreckungsverfahrens, besonders im Interesse eines Gläubigers. Er ist befugt, Amtshandlungen durchzuführen, um Vollstreckungstitel umzusetzen, und hat weitreichende Befugnisse, wie beispielsweise das Öffnen von Türen (mit Hilfe der Polizei) und die Durchsuchung von Räumlichkeiten.


Die Vollstreckung kann auf verschiedene Arten erfolgen, wie beispielsweise durch Lohnpfändung, Kontopfändung oder die Pfändung von Vermögenswerten. Das Vollstreckungsgericht kann auch die Zwangsversteigerung von Immobilien anordnen.


Im Allgemeinen kann die Zwangsvollstreckung in Polen nur aufgrund eines rechtskräftigen Urteils oder einer anderen vollstreckbaren Entscheidung erfolgen. Der Gläubiger muss einen Vollstreckungstitel beantragen und diesen dem zuständigen Gerichtsvollzieher vorlegen.  Die Zwangsvollstreckung in Polen kann sowohl von Gläubigern, die in Polen ansässig sind, als auch von Gläubigern aus anderen Ländern beantragt werden. Für die Zwangsvollstreckung von ausländischen Entscheidungen gelten jedoch besondere Bestimmungen. Wenn eine ausländische Entscheidung in Polen vollstreckt werden soll, muss ein spezielles Anerkennungsverfahren vor einem polnischen Gericht durchgeführt werden.


Es gibt aber Ausnahmen von der allgemeinen Regel, dass Entscheidungen anderer Staaten in Polen anerkannt werden müssen, um dort vollstreckbar zu sein.


Dazu gehören:

  • Urteile, Entscheidungen, Vergleiche und behördliche Dokumente, die aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union stammen und vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (auch als "Brüssel-Ia-Verordnung" bekannt) erfasst werden, sofern sie geeignet sind, durch Zwangsvollstreckung durchgesetzt zu werden;


  • Entscheidungen der Gerichte von EU-Mitgliedstaaten (wie Deutschland, Österreich), als sowie Vergleiche und behördliche Dokumente, die in diesen Ländern mit einem europäischen Vollstreckungstitel versehen sind;

Der Europäische Vollstreckungstitel wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen geschaffen.


  • Europäische Zahlungsbefehle, die von Gerichten von EU-Mitgliedstaaten (wie Deutschland, Österreich) ausgestellt wurden und aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens als vollstreckbar anerkannt wurden;


  • Entscheidungen der Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (wie Deutschland, Österreich), die im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen erlassen wurden und in diesen Staaten aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen mit einem Nachweis versehen sind;


  • Entscheidungen in Unterhaltsangelegenheiten, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (wie Deutschland, Österreich) erlassen wurden, die Vertragsparteien des Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltsverpflichtungen anwendbare Recht sind, sowie Unterhaltsvereinbarungen und offizielle Dokumente in Unterhaltsangelegenheiten, die vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen erfasst werden.


Es ist wichtig zu beachten, dass das polnische Rechtssystem anders ist als das deutsche und dass es in einigen Fällen spezielle Anforderungen oder Verfahren gibt, die beachtet werden müssen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, im Falle einer Zwangsvollstreckung in Polen, einen Anwalt hinzuzuziehen, der sich mit dem polnischen Vollstreckungsrecht auskennt und bei der Durchführung der Vollstreckung behilflich sein kann.

Meine Kanzlei bietet Dienstleistungen im gesamten Gebiet von Polen an. Ich lade Sie herzlich ein, Kontakt aufzunehmen.


Rechtsanwalt Łukasz Kuniewski LL.M.

KUNIEWSKI legal | Ihr Rechtsanwalt in Polen

ul. Piotrkowska 132/53, 90-062 Lodz, Polen


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