Zweite Chance bei Fahrtenbüchern?

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Fahrtenbücher sind ein häufiger streitpunkt bei Betriebsprüfungen. Weisen Fahrtenbücher inhaltliche oder methodische Mängel auf, so werden sie von den Betriebsprüfern verworfen. Dann kann der Unternehmer nur noch die 1 % - Regelung zur Besteuerung seiner Pkw - Privatnutzung wählen.

Vor dem Bundesfinanzhof ist ein Verfahren anhängig, in dem der Kläger unter anderem angeboten hat, sein bisher unleserliches Fahrtenbuch durch Vorlage einer leserlichen Abschrift brauchbar zu machen (BFH VIII R 12/21).

In dem dortigen Verfahren schmerzt die Verwerfung des Fahrtenbuches besonders, da es sich um ein sehr hochpreisiges Fahrzeug handelt.

Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof die Angelegenheit beurteilt.

Bisher hat der Bundesfinanzhof die Ansicht vertreten, ein handschriftliches Fachbuch müsse lesbar sein, da es anderenfalls seinen Zweck überhaupt nicht erfüllen könne (vgl. BFH v. 14.3.2012, VIII B 120/11).

Es genüge auch nicht, dass der Ersteller des Fahrtenbuches behaupte, das Fahrtenbuch jedenfalls selbst lesen zu können.

Das Fahrtenbuch muss objektiv lesbar sein, damit ist von der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten anerkannt wird.

Es steht zu erwarten, dass der Bundesfinanzhof seine bisherige Linie beibehalten wird. 

Denn ansonsten gäbe es aber bei handschriftlichenFahrtenbüchern immer eine zweite Chance, die man bisher den Erstellern von Fahrtenbüchern sowohl bezüglich des Inhaltes als auch bezüglich der Form immer verweigert hat. 

Ich gehe davon aus, dass der BFH keine Lawine von Nachbesserungen von unleserlichen handschriftlichen Fahrtenbüchern lostreten will, die die Erstellung der leserlichen Variante des Fahrtenbuches in das Stadium des Finzgerichtsprozesses verlegen würde.


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