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Zweitwohnungssteuer bei Erbengemeinschaft

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Erbt eine Erbengemeinschaft eine Eigentumswohnung, die dem Erblasser als Zweitwohnung diente, haftete die Erbengemeinschaft für die dann entstehende Zweitwohnungssteuer. Die Haftung der Erbengemeinschaft verteilt sich auf jeden einzelnen Miterben. Bedeutet, dass die jeweilige Gemeinde auf den einzelnen Miterben zugreifen kann und von ihm die Zahlung der Zweitwohnsteuer verlangen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob nur einer der Miterben die Wohnung nutzt oder alle Miterben oder der zur Zahlung herangezogene Miterbe von einer Nutzung der Wohnung bzw. des Wohnsitzes absieht oder gar auf eine Nutzung verzichtete. Denn auch bei dem Verzicht einer Nutzung hat jeder einzelne Miterbe eine ausreichende tatsächliche Verfügungsmacht und auch Verfügungsbefugnis über den Zweitwohnsitz. Dies alleine schon reicht aus, um die Zweitwohnungssteuer zu begründen. Weil jeder einzelne Erbe für Nachlassverbindlichkeiten in Anspruch genommen werden kann, so hat auch jeder einzelne Erbe die Zweitwohnungssteuer zu bezahlen. Bei einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist folglich auch zu berücksichtigen, wie mit den bis zur Auseinandersetzung angefallenen Zweitwohnungssteuern umzugehen ist, und ob diese nicht auszugleichen ist. Es ist naheliegend, diese Steuern dem Erben zuzuschreiben, der die Wohnung beabsichtigt, die Wohnung auch weiterhin für sie zu nutzen - vergleichbar mit anderen Kosten und Aufwendungen für die Immobilie.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss, 01. April 2022, Az. 2 S 3636/21


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