(1) Für die Außenhandelsstatistik führt das Statistische Bundesamt ein Verzeichnis über die Auskunftspflichtigen.
(2) Das Verzeichnis darf verwendet werden
- 1.
zur Bestimmung der Auskunftspflichtigen nach § 9 Absatz 3 und 4, - 2.
zur Bestimmung der Befreiungen der Auskunftspflichtigen von der Anmeldung für eine Verkehrsrichtung im Intrahandel nach § 14, - 3.
zur Vollständigkeits- und Plausibilitätskontrolle der Anmeldungen sowie damit verbundenen Rückfragen, - 4.
für Datenabgleiche mit dem Statistikregister nach § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes, - 5.
für die Außenhandelsstatistik nach Unternehmenseigenschaften (TEC) nach Anhang 1 Tabelle 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197, - 6.
für Auswertungszwecke.
(3) Das Statistische Bundesamt führt in dem Verzeichnis folgende Angaben zu den Auskunftspflichtigen nach § 9 Absatz 3:
- 1.
Name des Auskunftspflichtigen sowie Name der meldenden Organgesellschaften bei umsatzsteuerrechtlichen Organschaften, - 2.
Einzelangaben zu grenzüberschreitenden Warenbewegungen für den Erhebungszeitraum einschließlich der drei Vorjahre nach § 11 Absatz 4, - 3.
Gesamtwerte der innergemeinschaftlichen Lieferungen der Auskunftspflichtigen jeweils für die letzten zehn Jahre, - 4.
Steuernummern aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuernummern, - 5.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, - 6.
EORI-Nummern, TCUI-Nummern, IOSS-Nummern oder, falls nicht vorhanden, ein anderer eindeutiger Identifikator aus der Zollanmeldung, sofern dessen Erhebung durch Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 4 angeordnet wurde, - 7.
Datum der erstmaligen Aufnahme des Auskunftspflichtigen und der meldenden Organgesellschaft in das Verzeichnis.
(4) Die Angaben nach Absatz 3 werden monatlich aktualisiert.
(5) Die Angaben nach Absatz 3 dürfen folgenden Quellen entnommen werden:
- 1.
Erhebungen nach § 4 Absatz 1, - 2.
Umsatzsteuer-Voranmeldungen, zusammenfassenden Meldungen nach § 18a des Umsatzsteuergesetzes, Zollanmeldungen, Einzelangaben, die von statistischen Ämtern anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von der Deutschen Bundesbank erhoben und dem Statistischen Bundesamt übermittelt wurden sowie - 3.
allgemein zugänglichen Quellen.