100 % Kurzarbeit kann sich negativ auf Urlaub auswirken

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Aufgrund der Pandemie befanden und befinden sich viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit. Manche Arbeitnehmer arbeiten teilweise, andere Arbeitnehmer arbeiten während der Kurzarbeit überhaupt nicht, sind also in 100 % Kurzarbeit.

In diesen Fällen stellte sich immer wieder die Frage, welche Urlaubsansprüche entstehen während 100 % Kurzarbeit bzw. kann der Arbeitgeber für die Zeiten der Kurzarbeit den Urlaubsanspruch anteilig kürzen.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat zu dieser Thematik ein Urteil gefällt. Die Richter entschieden, dass für Zeiträume, in denen Arbeitnehmer wegen Kurzarbeit durchgehend nicht gearbeitet haben, keine Urlaubsansprüche erworben werden. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber den Jahresurlaub anteilig kürzen (LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021, AZ. 6 Sa 824/20).

Praktisch bedeutet dies, dass bei einem Arbeitnehmer der 30 Tage Urlaub im Jahr hat, der Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat der 100%igen Kurzarbeit um 2,5 Tage gekürzt werden kann. Sollten Arbeitnehmer das ganze Jahr zu 100 % in Kurzarbeit gewesen sein, könnte der Arbeitgeber den gesamten Jahresurlaub streichen.


Die Richter haben die Entscheidung damit begründet, dass es Zweck des Erholungsurlaubes sei, dass der Arbeitnehmer sich erholen muss. Dies setzt andererseits die Verpflichtung zum tätig werden im Arbeitsverhältnis voraus. Weil in der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, müssen Kurzarbeiter daher wie vorrübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt werden. In diesen Fällen ist es bereits seit längerem anerkannt, dass deren Erholungsurlaub anteilig zu kürzen ist.

Die Richter des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf bezogen sich in ihrem Urteil auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Revision zugelassen. Wahrscheinlich wird sich das Bundesarbeitsgericht mit dieser Frage abschließend befassen müssen.

Fachanwalt für Arbeitsrecht Jörg Wohlfeil, Kanzlei Wohlfeil, Gießen

Foto(s): Jörg Wohlfeil

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