Welche Kündigungsfrist gilt für mein Arbeitsverhältnis eigentlich?

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Für Arbeitnehmer ist oft nicht klar, welche Kündigungsfrist für ihr Arbeitsverhältnis gilt. Für die arbeitgeberseitige als auch für die arbeitnehmerseitige Kündigung ist es allerdings wichtig zu wissen, mit welcher Frist das Arbeitsverhältnis beendet werden kann. Die nachfolgenden Überlegungen zeigen, wie man die richtige Kündigungsfrist für sein Arbeitsverhältnis ermitteln kann. 

Zunächst muss in den Arbeitsvertrag geschaut werden. Im Arbeitsvertrag können die Parteien die Kündigungsfristen individuell untereinander regeln. Hier sind die Parteien insoweit frei, als sie tarifvertragliche oder gesetzliche Kündigungsfristen nicht unterschreiten dürfen. Längere Kündigungsfristen können die Parteien jedoch frei vereinbaren. 

Findet kein Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis Anwendung, so gelten die Mindestkündigungsfristen aus § 622 BGB. Hier ist geregelt, dass ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Eine Ausnahme kann für die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. Hier kann eine kurze Kündigungsfrist von 2 Wochen (Probezeit) vertraglich geregelt werden. 

Dauert das Arbeitsverhältnis längere Zeit an, so erhöhen sich automatisch für die Kündigung durch den Arbeitgeber die Fristen. So kann ein Arbeitgeber nach 2 Jahren nur noch mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats, nach 5 Jahren mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende eines Kalendermonats, nach 8 Jahren mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Diese Fristen erhöhen sich bis zu einer Beschäftigungsdauer von 20 Jahren auf 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats. Wenn nichts anderes geregelt ist, bleibt die Grundkündigungsfrist für den Arbeitnehmer gleich. Das heißt, dieser kann auch nach 20 Jahren noch mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen.

Im Arbeitsvertrag kann allerdings zwischen den Parteien vereinbart werden, dass die sich verlängernden Kündigungsfristen des Arbeitgebers auch automatisch für den Arbeitnehmer gelten sollen. Dann wäre der Arbeitnehmer bei einer Eigenkündigung auch an diese langen Fristen gebunden. Der Arbeitgeber darf allerdings im Arbeitsvertrag keine längeren Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer vereinbaren, als er selbst für sich beanspruchen kann. 

Sollte ein Tarifvertrag Anwendung finden, so finden prinzipiell die tarifvertraglich geregelten Kündigungsfristen Anwendung. Die Tarifvertragsparteien müssen sich nicht an die Mindestkündigungsfristen aus dem Gesetz halten. In Tarifverträgen können wesentlich kürze Fristen vereinbart werden als im Gesetz vorgesehen. Hier sollte man auf jeden Fall genau prüfen, ob ein Tarifvertrag Anwendung findet. 

Ich erlebe es in der Praxis immer wieder, dass die Arbeitsvertragsparteien keinen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen haben. In diesem Falle gilt, solange kein Tarifvertrag automatisch Anwendung findet, die jeweilige Kündigungsfrist aus § 622 BGB. 

Sollte der Arbeitgeber bei einer Kündigung die Kündigungsfrist nicht eingehalten haben, so ist dem Arbeitnehmer dringend zu empfehlen sich hiergegen gerichtlich zu wehren. Eine Verkürzung der Kündigungsfrist führt regelmäßig dazu, dass die Arbeitsagentur Sperrzeiten verhängt. Daher ist es in jedem Fall wichtig, die Einhaltung der Kündigungsfristen, egal ob Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberkündigung, schnellsten zu überprüfen. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Jörg Wohlfeil, Gießen


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