Mein Arbeitgeber hat mir gekündigt – was mache ich denn jetzt um meine Rechte zu sichern?

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Kündigung liegt im Briefkasten oder wurde persönlich übergeben.

Was tun? 

Selbst langjährige Arbeitsverhältnisse, die über Jahrzehnte angedauert haben, werden beendet. Eine Kündigung, wie immer diese auch ausgestaltet ist, sollte von dem Arbeitnehmer keinesfalls ungeprüft hingenommen werden. 

Arbeitnehmer sind durch verschiedene Gesetze, insbesondere durch das Kündigungsschutzgesetz, vor willkürlichen Kündigungen geschützt. Das Kündigungsschutzgesetz schützt den Arbeitnehmer jedoch nur, wenn er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung diese mit einer Klage bei dem Arbeitsgericht angreift

In der Praxis habe ich es immer wieder erlebt, dass Arbeitnehmer erst nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist zur Beratung wegen einer Kündigung erschienen sind. Diesen Arbeitnehmern kann dann grundsätzlich nicht mehr geholfen werden. 

Die Wirksamkeit einer Kündigung hängt von so vielen Dingen ab, die der Arbeitnehmer so einfach nicht überschauen kann. Liegt die Kündigung auf dem Tisch, müssen viele Voraussetzungen geprüft werden bei deren Fehlen eine Kündigung unwirksam sein kann. 

Beispielsweise muss geprüft werden, ob der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß angehört wurde, ob eine kündigungsberechtigte Person die Kündigung unterzeichnet hat, ob die Kündigungsfrist eingehalten ist, ob ein Tarifvertrag schützend Anwendung findet oder ob die richtige Sozialauswahl durchgeführt wurde. All dies kann nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist nicht mehr gegen eine Kündigung eingewandt werden. Es ist daher wichtig, innerhalb dieser Frist Rat zu suchen. Im Übrigen wird eine anwaltliche Beratung bezüglich einer Kündigung von einer bestehenden Rechtsschutzversicherung gezahlt.

Einen ersten Check kann jeder Betroffene selbst durführen. Hierzu dienen die nachfolgend aufgeführten Fragen.

Kündigungs-Check: 

1. Wann ist die Kündigung zugegangen? Achtung: Innerhalb von 3 Wochen die Kündigung durch einen Arbeitsrechtler überprüfen lassen. 

2. Ist die Kündigung unterschrieben

3. Wer hat die Kündigung unterschrieben und ist derjenige überhaupt dazu berechtigt? (wenn nicht muss diese unverzüglich zurückgewiesen werden) 

4. Gibt es einen besonderen Kündigungsschutz, wie beispielsweise im Rahmen des Mutterschutzes, der Elternzeit, der Schwerbehinderung oder aufgrund Betriebsratstätigkeit? 

5. Gibt es einschlägige Abmahnungen

6. Ist die Kündigungsfrist eingehalten? 

7. Ist der Betriebsrat (sofern vorhanden) vor Ausspruch der Kündigung angehört worden? 

8. Gibt es andere freie Arbeitsplätze im Unternehmen? 

9. Hat der Arbeitgeber eine Sozialauswahl getroffen, also die zu kündigenden Arbeitnehmer anhand ihrer Betriebszugehörigkeit, des Lebensalters, der Unterhaltspflichten und einer eventuellen Schwerbehinderung miteinander verglichen? 

10. Ist bei schwerbehinderten Arbeitnehmern vor Ausspruch der Kündigung das Integrationsamt beteiligt worden?

Gibt es bei einem der Punkte Unsicherheiten, sollte man eine anwaltliche Beratung in Erwägung ziehen, und das bitte innerhalb der Drei-Wochen-Frist.

Man sollte seine Möglichkeiten nicht leichtfertig verschenken.

Jörg Wohlfeil

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Gießen

Foto(s): Jörg Wohlfei

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jörg Wohlfeil

Beiträge zum Thema