§ 13a Erbschaftsteuergesetz Betriebsvermögensfreibetrag - FG Münster 3 K 2011/12 Erb

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Die Entscheidung des Finanzgerichts Münster im Fall FG Münster 3 K 2011/12 Erb betrifft die Anwendung des § 13a des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) auf eine bestimmte Sachlage.

Der Kläger, der Anteile an einer GmbH & Co KG erworben hatte, beantragte die Anwendung des Betriebsvermögensfreibetrags gemäß § 13a ErbStG.

Die GmbH & Co KG war jedoch zum Zeitpunkt der Übertragung noch nicht im Handelsregister eingetragen.

Das Gericht entschied, dass gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine Kommanditgesellschaft erst mit der Eintragung in das Handelsregister als solche gilt.

Somit war die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Erwerbs noch keine steuerbegünstigte Personengesellschaft im Sinne des § 13a ErbStG.

Selbst wenn man annimmt, dass eine gewerblich tätige Personengesellschaft vorlag, erfüllte der Kläger nicht die Voraussetzungen für den Betriebsvermögensfreibetrag.

Er hatte keine Mitunternehmerstellung, da er durch den Nießbrauch an den Anteilen keine Mitunternehmerinitiative entfalten konnte.

Zudem verzichtete er auf die Ausübung seiner Stimm- und Mitverwaltungsrechte.

Die Klage wurde abgewiesen, und der Kläger wurde zur Zahlung der Kosten des Verfahrens verpflichtet.

Die Revision wurde zugelassen, da noch Fragen bezüglich der Zuordnung des Stimmrechts bei einer Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt ungeklärt waren.


Den vollständigen Entscheidungstext finden Sie hier:


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