2023: Abmahnung Microsoft Corp. / FPS Rechtsanwälte / License Keys, Product Keys

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Nachdem in den letzten Jahren immer wieder Lizenzschlüssel für Microsoft-Software wie Microsoft Office 2019 unsachgemäß angeboten wurden und die Anbieter von der Kanzlei FPS Rechtsanwälte aus Frankfurt a.M. kostenpflichtig abgemahnt wurden, erscheint es sinnvoll, auch dieses Jahr 2023 vor dieser Gefahr zu warnen. Ich habe diverse solcher Abmahnungen bearbeitet.

Beanstandet wird rechtlich in der Regel die Verletzung von Marken- und Urheberrechten durch den Vertrieb von sog. Product Keys oder License Keys. Beanstandet wird u.a., dass die betroffenen Lizenzschlüssel (Keys) zu Lizenzen gehören, die ursprünglich nicht in der EU oder in einem  Vertragsstaat des EWR im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden sind.

1. Was ist zu tun?

Der Umstand, dass Sie diesen Rechtstipp lesen, legt die Vermutung nahe, dass Sie selbst eine Abmahnung von FPS erhalten haben, und zwar im Namen der Firma Microsoft Corp. Natürlich helfe ich Ihnen als Fachanwalt für Gewerblichen auch, wenn Sie aus einem anderen Gründen eine Abmahnung durch die Kanzlei FPS Rechtsanwälte erhalten haben. Vielleicht befinden Sie sich aber auch schon in einem gerichtlichen Rechtsstreit und benötigen einen in derartigen Angelegenheiten erfahrenen Fachanwalt. Ich bin seit über 15 Jahren Rechtsanwalt und habe zahllose Gerichtsverfahren begleitet. Hiervon abgesehen habe ich zu Aspekten des gewerblichen Rechtsschutzes promoviert (Dr. iur.).

Nicht selten erhalte ich Zuschriften von Händlern, welche der Ansicht sind, die Lizenzschlüssel völlig rechtmäßig erworben zu haben. Mitunter werden diesbezüglich sogar umfassende Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Dies steht jedoch der behaupteten Rechtsverletzung nicht per se entgegen. Bitte beachten Sie, dass Sie die Nutzungsrechte an Software nicht gutgläubig erwerben können. So handeln Sie auch dann rechtswidrig, wenn Ihr Lieferant in bester Absicht handelte und selbst Opfer einer Belieferung mit urheberrechtswidriger Software oder Lizenzschlüsseln wurde.

 Auch wenn Sie Ihre Ware von einem vermeintlich  seriösen Lieferanten erhalten zu haben glauben, sollten Sie unter keinen Umständen Erklärungen abgeben, ohne zuvor mit mir gesprochen zu haben.

Rufen Sie umgehend bei mir an, damit Ihnen ein möglichst großes Zeitfenster zur Verfügung steht, um eine optimale Verteidigungsstrategie mit Ihnen zu entwerfen. Allerdings sollten Sie mit mir auch dann Kontakt aufnehmen, wenn die Frist bereits abgelaufen ist und Sie versehentlich, beispielsweise während der Ferien oder über bestimmte Feiertage Ihre Geschäftspost nicht geöffnet haben. In vielen Fällen kann ich Ihnen auch dann noch helfen.

Ich bin bundesweit tätig. Sie können mir Ihre Unterlagen wie viele andere zufriedene Mandanten per E-Mail oder notfalls auch per Post (meine Kontaktdaten finden Sie auf der rechten Seite) zuschicken. Ich bin Fachanwalt für Informationstechnologierecht und gleichzeit Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz und habe in über 15 Jahren zahlreiche markenrechtliche Verfahren geführt, darunter viele Verfahren gegen Microsoft. Bauen Sie auf diese Erfahrung!

2. Was fordert man von Ihnen?

Microsoft fordert mit der Abmahnung in der Regel neben der Unterlassung auch Auskunft, Schadensersatz sowie Ersatz der anwaltlichen Abmahnkosten. Mit der seltener zu beobachtenden Berechtigungsanfrage soll der adressierte Händler dagegen erklären, warum seiner Meinung nach die urheberrechtlichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an den von ihm verkauften Kopien der  Computerprogramme oder Lizenzschlüssel im Sinne von § 69c Nr. 3 S. 1 UrhG erschöpft sein sollen bzw. aus welchem Grund sich der Händler berechtigt sieht, die Marken "Microsoft" und "Windows" für die Verkaufsangebote zu verwenden.

Für das Unterlassungsversprechen ist der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt, mit der eine Vertragsstrafe für die Wiederholung der beanstandeten Urheberrechtsverletzung gefordert wird.

In einigen Fällen werden die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung nicht konkretisiert, in anderen Fällen erhalten Sie eine konkrete Angabe der Kosten. Die Gebühren sind jedoch keine Bagatellen für den Händler.

4. Was Sie tun sollen?

a. Nehmen Sie Kontakt mit mir auf!
b. Versuchen Sie nicht, sich in die Materie einzulesen und die Angelegenheit selbst zu regeln. Viele rechtliche Besonderheiten beruhen auf Rechtsprechung, die Sie innerhalb der gesetzten Frist nicht erfassen können. Haben Sie den Schaden durch unsachgemäßes Eigenhandeln erst einmal verursacht, ist es schwer bis unmöglich, noch eine vorteilhafte Rechtsposition für Sie herauszuarbeiten.
c. Geben Sie keine Erklärung ab, gleich welchen Inhalts (auch keine Erklärungs- oder Rechtfertigungsversuche), und unterschreiben Sie nichts.
d. Erteilen Sie keine Auskunft, bis Sie von mir fachanwaltlich beraten wurden!
e. Zahlen Sie einstweilen keine Abmahnkosten und keinen Schadensersatz; in welchem Umfang die Gegenseite Anspruch auf Gebührenerstattung hat, erkläre ich Ihnen.
f. Versuchen Sie nicht, die Angelegenheit auszusitzen oder mit einem befreundeten Rechtsanwalt, "der eigentlich Strafrecht macht", die Sache selbst zu bereinigen. Rufen Sie mich als Spezialisten an; es lohnt sich, und zwar auch dann, wenn ich Sie Geld koste.

 5. Warum Rechtsanwalt Dr. Ole Damm?

Das Markenrecht gehört in den Bereich „Gewerblicher Rechtsschutz“. Hier finden sich auch Bezüge zum Urheberrecht. Ich bin Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Das Softwarerecht und insbesondere der Verkauf von Software gehört zum Bereich "Informationstechnologierecht". Ich bin auch Fachanwalt für Informationstechnologierecht. Zudem habe ich im Bereich IT-Recht/Gewerblicher Rechtsschutz promoviert (Thema: "Zivil-, urheber- und wettbewerbsrechtliche Fragen zum Handel mit Software“). Ich habe über 15 Jahre Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen im Gewerblichen Rechtsschutz und habe zahlreiche Abmahnungen von der Kanzlei FPS/Microsoft bearbeitet. Auf meiner Kanzleiseite www.damm-legal.de finden Sie über 7.000 Urteile und Beiträge zum Bereich Gewerblicher Rechtschutz/IT-Recht, die ständig um neue Urteile und Beschlüsse ergänzt werden.

Rechtsanwalt Dr. jur. Ole Damm
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht

zertifizierter Datenschutzbeauftragter (DSB TÜV)


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