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Begleitetes Fahren - Führerschein ab 17

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Unter dem Begriff „begleitetes Fahren“ versteht man eine Sonderregelung im Fahrerlaubnisrecht, wonach Jugendliche bereits im Alter von 17 Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B bzw. BE erwerben und am Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Dieser zunächst als Modellversuch geplante „Führerschein mit 17“ hat sich jedoch in der Zwischenzeit zum festen Bestandteil des Fahrerlaubnisrechts entwickelt und auch bewährt.

Auf diese Weise soll Jugendlichen die Möglichkeit eröffnet werden, sich bereits frühzeitig eine Fahrpraxis und damit auch eine sichere Fahrweise anzueignen. Nach bestandener theoretischer und praktischer Führerscheinprüfung wird dem Führerscheinneuling eine Prüfungsbescheinigung ausgehändigt, in welcher die Begleitpersonen aufgeführt sind. Zu beachten ist, dass diese Begleitperson namentlich genannt werden muss. Außerdem sind hier gewisse Mindestanforderungen zu erfüllen. So muss die Begleitpersonen beispielsweise mindestens 30 Jahre alt sein und mindestens fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B (bzw. der alten Klasse 3) sein und darf nicht mehr als einen Punkt „in Flensburg“ haben.

Ein wesentlicher Unterschied zum Fahren in der Fahrschule besteht darin, dass die Begleitperson ausdrücklich nicht in die Fahrzeugführung eingreifen darf. Der Fahrlehrer darf und muss in entsprechenden Situationen selbstverständlich sofort reagieren und entsprechend handeln. Der Begleitperson ist dies jedoch untersagt. Verantwortlicher Fahrzeugführer ist ausschließlich der Jugendliche. Sowohl der jugendliche Fahrer, als auch die Begleitpersonen haben ihren Führerschein stets bei sich zu führen.

Im Gegensatz zum Fahranfänger, für den ausdrücklich die 0,0 Promillegrenze gilt, darf der Blutalkoholwert bei der Begleitperson 0,5 Promille nicht überschreiten. Selbstverständlich sollte im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit aber generell auf den Konsum von Alkohol verzichtet werden.

Die theoretische Prüfung kann bereits drei Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres abgelegt werden. Die praktische Prüfung darf erst einen Monat vorher abgelegt werden. Wenn man all dies berücksichtigt, hat der Fahranfänger also sehr frühzeitig die Möglichkeit, eigenverantwortlich am Straßenverkehr teilzunehmen.

Seine Probezeit beträgt wie bei jedem Fahranfänger zwei Jahre. Sie wird also nicht um den Zeitraum des begleiteten Fahrens verlängert.

Keine gute Idee ist es, wenn der Fahranfänger ohne Begleitperson mit dem Auto unterwegs ist. Wird er hierbei von der Polizei erwischt, wird die Fahrerlaubnis von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde widerrufen. Dies ist gängige Rechtsprechung und wurde beispielsweise auch in einem Beschluss vom 06.09.2016 des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nochmals bestätigt (Az.: 10 S 1404/16).


Rechtsanwaltskanzlei Jan Buchholz




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