Abänderung von Unterhaltstiteln nach der neuen Düsseldorfer Tabelle 2022

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Die Abänderung von Unterhaltstiteln und Vereinbarungen gehören zum „täglichen Brot“ des Familienrechtlers.

Die einschlägigen Vorschriften sind insoweit die §§ 238 und 239 FamFG.

§ 238 FamFG regelt die Abänderung von Entscheidungen und setzt einen Tatsachenvortrag voraus, aus dem sich eine wesentliche Veränderung  der der Entscheidungen zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ergibt, wobei die vorgetragenen Veränderungen nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sein müssen. Für Vergleiche, Jugendamtsurkunden, gerichtliche oder notarielle Urkunden gilt diese Präklusion nicht, § 239 FamFG. Vielmehr folgt die Abänderungsmöglichkeit den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB. Auch die Wesentlichkeitsgrenze des § 238 FamFG  gibt es bei § 239 BGB nicht.

Die meisten Abänderungverfahren basieren auf einer eingetreten Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, weil sich beispielsweise die Einkünfte, die Zahl der Unterhaltsberechtigten oder deren Lebensalter verändert haben.

Eine Abänderung ist aber auch möglich bei Änderung der Rechtslage sowie der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und kommt demgemäß deutlich seltener vor.

Dazu gehört auch die Düsseldorfer Tabelle. Da die Düsseldorfer Tabelle in Abstimmung mit den Oberlandesgerichten (und dem Familiengerichtstag) erstellt wird, ist die Berufung auf diese als Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzusehen.

Die Anpassungen der Tabelle 2022 sind diesmal deutlich umfangreicher erfolgt  als in den Vorjahren, ebenso mithin die die Äbänderungsmöglichkeiten bestehender Titel.

Hintergrund dafür bilden  zwei Entscheidungen des BGH. In der Entscheidung vom 15.11.2017, XII ZB 503/16 erweiterte er zunächst die Quotenmethode beim Trennungs – und Ehegattenunterhalt auf Einkünfte bis 11000€, gab mithin die Rechtsprechung auf, wonach ab einem Einkommen gem. der letzten Gruppe der Düsseldorfer Tabelle von bis dahin 5500€ eine Bedarfsberechnung erfolgen musste.

Verfestigt und auf den Kindesunterhalt erweitert wurde diese Rechtsperchung sodann in der Entscheidung des BGH vom 16.9.2020, XII ZB 499/19 und nochmals betont, dass ein Familieneinkommen bis zur doppelten Höhe des höchsten, in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrages, also 11000€, für den familiären Lebensbedarf verwendet werden kann. Diese Entscheidung konkretisiert sich jetzt in der neuen Düsseldorfer Tabelle für den Kindesunterhalt dadurch, dass es jetzt 15 statt bisher 10 Einkommensgruppen gibt, nach denen der Unterhalt konkret bestimmt ist.

In zahlreichen Fällen dürfte, sofern die Wesentlichkeitsgrenze (ca. 10% des geschuldeten Unterhalts) überschritten ist, eine Abänderung sowohl von Titeln zum Ehegattenunterhalt wie auch vom Kindesunterhalt zulasten der Unterhaltsverpflichteten möglich sein, zumal es eine weiter Änderung gibt: Fortan beträgt (nur das Kammergericht  Berlin hat nicht zugestimmt) beim Ehegattenunterhalt der Erwerbstätigkeitsbonus nicht mehr 1/7, sondern nur noch 1/10. 


Dazu folgende kurze Beispiele:



A. Ehegattenunterhalt

Bisher:

Einkommen Ehegatte: 0€       

Einkommen Partner: 6000 €

Unterhaltsanspruch: 3/7 aus 5500€ = 2357€


Neu ab 1.1.2022:

Unterhaltsanspruch: 4.5/10 aus 6000€ = 2700€

Betrag ist um 343€ oder 14,55% höher, eine Abänderung mithin zulässig.

                     

B. Kindesunterhalt

Bisher:

Einkommen des kindesunterhaltspflichtigen Elternteils : 7200€

Zwei Kinder im Alter von 8 und 14 jahren

Unterhalt für das 8 jährige Kind nach der Düsseldorfer Tabelle 2021:                       612,5€

Unterhalt für das 14jährige Kind:                                                                                       735,5€


Neu ab 1.1.2022:

Unterhalt für das 8 jährigen nach der Düsseldorfer Tabelle 2022:            728,5€          

Unterhalt für das 14jährige Kind:       871,5€   

Betrag ist um  116€ (18,93%) bzw. 136€ (18,49%) höher, eine Abänderung mithin zulässig 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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