Rente zurück nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten ??

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Abänderungsmöglichkeiten im Versorgungsausgleich - BGH, Beschluss vom 17.11.2021 – XII ZB 375/21


Stirbt der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte, hat der Ausgleichspflichtige naturgemäß ein Interesse daran, seine ungeschmälerte Rente wieder zurück erhalten, also den Versorgungsausgleich rückgängig zu machen.

Grundsätzlich gilt aber im Versorgungsausgleich der „weg ist weg“-Grundsatz: Was einmal übertragen wurde, kommt (so schnell) nicht wieder.

Eine Ausnahme hiervon bildet § 37 VersAusglG. Ist der Ausgleichsberechtigte gestorben und hat nicht länger als 36 Monate von der Rente des Partners profitiert, kann grundsätzlich die Kürzung des Versorgungsausgleichs auf Antrag wieder rückgängig gemacht werden.

Da diese Fälle eher spärlich gesät sind, wird immer wieder versucht über den Weg der Totalrevision nach § 51 VersAusglG zum gleichen Ziel zu gelangen.

Grundsätzlich ist dieser Weg eröffnet, da, wenn die Voraussetzungen des § 51 VersAusglG vorliegen, nach gefestigter Rechtsprechung auch § 31 VersAusglG als Ergänzung der §§ 9 – 19 VersAusglG anwendbar  und damit eine Abänderung auch nach rechtskräftiger Entscheidung über den öffentl-rechtlichen Versorgungsausgleich und anschließendem Tod des Berechtigten möglich ist.

Das bedeutet mithin, dass bei Vorliegen der Abänderungsvoraussetzungen über den Anwendungsbereich  § 37 VersAusglG  hinaus, also auch nach Ablauf der in dieser Vorschrift genannten 36- Monatsfrist, eine weitere Möglichkeit besteht, die ungekürzte Rente wieder zurück zu bekommen. 

Allerdings gilt dies zum einen nur für Fälle, bei denen der Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführt wurde, wenn seit der Geltung des neuen Rechts noch keine gerichtliche Abänderung stattgefunden hat.

Zum anderen eine wesentlichen Abänderung im Sinne des § 51 Abs.2,3  i.V.m. § 225 VersAusglG vorliegen.

Welche wesentlichen Änderungen widerum den Weg zur Anwendung des § 31 VersAusglG eröffnen, beschäftigte den BGH in seinen Entscheidungen vom 05.02.2020, Az. XII ZB 147/18 und jüngst vom 17.11.2021, XII ZB 375/21.

Danach hat er sich für eine restriktive Auslegung entschieden: 

Nicht jede wesentliche Änderung führt zum Wegfall des Versorgungsausgleiches, sondern nur eine solche, die auch ohne Berücksichtigung des § 31 VersAusglG für den Ausgleichspflichtigen zu Lebzeiten beider Ehegatten vorteilhaft gewesen wären. Dies folge aus § 225 Abs. 5 VersAusglG. Die in dieser Vorschrift gewählte Formulierung, dass sich die Abänderung zugunsten „eines“ Ehegatten auswirken muss sei so zu lesen, dass damit der Ausgleichspflichtige gemeint sei, jedenfalls in den Fällen, in denen der andere Ehegatte verstorben ist.

Die Hoffnung vieler, wieder in den Genuss ihrer vollen Rente zu kommen um ein erträgliches Auskommen im Alter zu haben, wird durch die genannten Entscheidungen enttäuscht. Wenn auch juristisch nachvollziehbar, wird bei vielen Betroffenen ein Ungerechtigkeitsgefühl verbleiben, weil  die Rente zwar gekürzt wird, aber nur der Fiskus von der Kürzung profitiert.


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