Abfindung: Versteuern? Sozialversicherungspflichtig? Fünftelregelung? Zeitpunkt Auszahlung?

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Häufig erhalte ich Rückfragen von Mandanten, wie eine Abfindungszahlung zu versteuern ist, ob die Abfindung bevorzugt versteuert wird. Häufig werde ich auch gefragt, ob der Abfindungsbetrag der Sozialversicherung unterliegt, das bedeutet, ob der Arbeitnehmer seinerseits Beiträge auf die Abfindungshöhe zur Sozialversicherung zahlen muss, ganz entsprechend der Arbeitnehmerbeiträge beim Gehalt.

Ferner stellt sich die Frage, ob die Abfindung optimiert werden kann, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt wird; regelmäßig wird auch die Anfrage gestellt, ob und wie die sogenannte Fünftelregelung Anwendung finden kann.

Zu letzterer Frage kann ich als Fachanwalt für Arbeitsrecht regelmäßig keine berufliche Auskunft geben. Allgemein bekannt ist, dass die Fünftelregelung eine begünstigte steuerrechtliche Behandlung darstellt, bei der sich nur ein Fünftel progressiv auf den persönlichen Steuersatz auswirkt. Genauere Auskunft muss und darf der Steuerberater erteilen.

Die anderen Fragen sind wie folgt zu beantworten: Der Abfindungsbetrag unterfällt ausschließlich der Einkommenssteuer. Anders als das Gehalt des Arbeitnehmers unterfällt die Abfindung daher nicht auch noch zusätzlich der Sozialversicherung. Das bedeutet, weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer zahlen auf den Abfindungsbetrag Beiträge zur Sozialversicherung.

Ein wichtiger Punkt ist auch der Zeitpunkt der Abrechnung und vor allen Dingen der Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung (Zuflussprinzip). Häufig endet ein im Streit stehendes Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des Kalenderjahres. Hier kann es große Unterschiede machen, ob der Abfindungsbetrag noch im alten Jahr dem Arbeitnehmer – auf sein Konto abgerechnet – zufließt oder ob dies im darauffolgenden Kalenderjahr erfolgt, etwa mit der Abrechnung und Payroll Januar.

Findet der Arbeitnehmer nicht sofort zum Jahresbeginn eine Folgebeschäftigung und hat deshalb in den ersten Monaten des Folgejahres niedrigere Einkünfte als im alten Jahr, so kann es Sinn machen, erst im neuen Jahr die Abfindung zufließen zu lassen, wenn der Arbeitgeber bereit ist, hierfür im Controlling Rückstellungen zu bilden. In diesem Fall ist der Wahrscheinlichkeit nach das im neuen Jahr gesamthaft zu versteuernde Jahreseinkommen niedriger als in der Konstellation, dass im alten Jahr über das ganze Jahr hinweg monatlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt wurden und zum Jahresabschluss zusätzlich die Abfindungszahlung zufließt.

In der Summe hat der Arbeitnehmer im alten Jahr dann einen höheren Betrag als Arbeitnehmer verdient als in der Konstellation, dass die Abfindung im neuen Jahr zufließt, indem er in den ersten Monaten geringere Einkünfte hatte, möglicherweise Einkünfte, die nur aus Arbeitslosengeld I bestanden.

Prüfen Sie hier genau. Manchmal kommt es nur auf einen Tag an („31.12.“).


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