Abgas-Skandal – Geschädigter kann Lieferung eines neuen Fahrzeugs verlangen!

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Erstmals nach dem Abgas-Skandal hat nun ein Gericht einen Händler dazu verurteilt, einen Neuwagen aus der aktuellen Serienproduktion (Euro-6-Norm) an den klagenden Kunden zu liefern. Besonderheit: Der Fahrzeugbesitzer muss keine Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer zahlen.

Wenige Monate nach Erwerb des Fahrzeugs musste der Kläger feststellen, dass das Fahrzeug mit einer Manipulationssoftware ausgestattet war. Er forderte deshalb die Nachlieferung eines neuen (Nachfolge)Modells. Der in Anspruch genommene Händler wies die Forderung zurück. In dem daraufhin angestrengten Rechtsstreit wurde der Händler verurteilt, an den Kläger ein mangelfreies, fabrikneues und typengleiches Ersatzfahrzeug aus der Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung Zug um Zug gegen Rücknahme und Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs nachzuliefern.

Das Verbauen von Manipulationssoftware stellt nach der Auffassung des LG Regensburg (Az.: 7 O 967/16) einen Mangel dar, mit dem der Käufer nicht rechnen müsse. Aus diesem Grund könne der Käufer gemäß § 437 Nr. 1 BGB Nacherfüllung verlangen, wobei es ihm freistehe, ob er die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlange. Weil es sich im vorliegenden Fall um einen Verbrauchsgüterkauf handle, seien auch die bereits gezogenen Nutzungen weder herauszugeben noch deren Wert zu ersetzen. Gezogene Nutzungsvorteile muss der Kläger deshalb nicht erstatten.

Die Entscheidung des LG Regensburg ist noch nicht rechtskräftig.

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