Ablehnung der Einstellung bei der Polizei wegen Zweifeln an der Eignung – Anwalt kann helfen

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Fälle wie dieser vor dem Verwaltungsgericht Aachen kommen immer wieder vor: Ein 19-jähriger aus dem Kreis Heinsberg hatte sich um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst beworben und bereits eine Einstellungszusage erhalten. Dann wurde bekannt, dass die Staatsanwaltschaft gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hatte. Daraufhin lehnte die Polizei die Einstellung des Antragstellers nachträglich mit der Begründung ab, es bestünden Zweifel an seiner Eignung für den Polizeidienst. (Vgl. Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 7. Oktober 2020, Az: 1 L 677/20)

Darf die Polizei oder der Zoll eine Bewerbung nachträglich ablehnen, nur weil ermittelt wird?

Die Unschuldsvermutung ist fundamentaler Teil des Strafverfahrens. Bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst gilt sie jedoch nicht. Bei der sogenannten Leumundsprüfung wird überprüft, ob der Bewerber charakterlich geeignet ist. Es handelt sich um eine Art Prognoseentscheidung darüber, ob zweifelsfrei angenommen werden kann, dass der Bewerber den hohen Anforderungen rechtsstaatlichen Verhaltens gewachsen ist und dem Ansehen der Polizei nicht schaden wird. Auch wenn die Schuld oder Ihre Tatbegehung nicht feststeht, darf ein Ermittlungsverfahren grundsätzlich Berücksichtigt werden. Ein K.O. Kriterium stellt es aber nicht dar, es bedarf immer einer Einzelfallentscheidung.

Es muss immer eine genaue Abwägung der Interessen des Dienstherren und des Anspruchs des Bewerbers auf Zugang zu jedem öffentlichen Amt gemäß Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz stattfinden. Auf ein Bagatelldelikte, ein lang zurückliegendes oder zu Unrecht eingeleitetes Strafverfahren darf eine Ablehnung nicht gestützt werden. Liegen aber zum Beispiel eine Reihe von Strafverfahren wegen Bagatelldelikten, wie regelmäßiges Erschleichen von Leistungen (Schwarzfahren) oder kleinere Sachbeschädigungen vor, lässt dies gegebenenfalls auf eine fehlende Integrität und charakterliche Stabilität schließen.

Kann ich mich trotz früherer Strafverfahren bei der Polizei bewerben? Tipps vom Anwalt für Beamtenrecht

Wenn Sie sich unsicher sind, ob sich der Aufwand einer Bewerbung lohnt oder sie einen Ablehnungsbescheid der Polizei erhalten haben, weil gegen Sie mal Ermittlungen geführt wurden, können Sie sich vertrauensvoll an unser auf das Beamtenrecht spezialisierte Anwaltsteam wenden. Aufgrund der langjährigen Erfahrung im Beamtenrecht und zahlreicher Verfahren in diesem Bereich, können wir Ihnen eine verlässliche Einschätzung geben. Wir kennen sowohl die Maßstäbe der Behörden, als auch die Rechtsprechung zu Ihren Rechten aus dem Grundgesetzt und den Beamtengesetzen von Bund und Ländern.

Was kann ein Anwalt für Beamtenrecht gegen eine Ablehnung in den Polizeivollzugsdienst tun?

Aufgrund des Grundsatzes der Ämterstabilität, kann nach dem Einstellungstermin der übrigen Bewerber nicht mehr wirksam gegen die Ablehnung vorgegangen werden. Die Plätze sind dann belegt. Es muss daher im Wege der einstweiligen Anordnung vor dem Einstellungstermin vor dem Verwaltungsgericht ein Eilverfahren eingeleitet werden, um vor diesem eine erneute und rechtmäßige Entscheidung der Polizeibehörde zu erwirken.

Als Anwälte für Verwaltungsrecht können wir schnell und unkompliziert vor Behörden und Gericht für Ihre Rechte eintreten. Rufen Sie uns unverbindlich an oder hinterlassen Sie uns eine Nachricht.


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