Ablehnung Einstellung bei der Polizei (u.a. PDV 300, Tattoos, Eignung) – Widerspruch, Klage;Anwalt hilft

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1. Wie kann ein Anwalt helfen?

Nach einer Bewerbung bzw. im Bewerbungsverfahren für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Polizei (z.B. Polizeivollzusgdienst)– etwa in den mittleren, gehobenen oder höheren Dienst der Polizei, Bundespolizei,  Zoll oder BKA –  warten die Bewerber gespannt auf einen positiven Bescheid der Behörde. Nicht wenige erhalten aber aufgrund der im Verhältnis zur Bewerberzahl nur knapp bemessenen Anzahl an „Ausbildungsplätzen“ eine Ablehnung bzw. Absage von der Polizei und ergeben sich einfach „kampflos ihrem Schicksal“. Hier gilt es, nicht zu früh zu resignieren und den Bescheid sowie den Ablauf des Bewerbungsverfahrens genauer zu betrachten.

Nicht selten kommt es nämlich vor, dass sich eine Ablehnung als rechtswidrig erweist, und der Bewerber in der Folge den begehrten Ausbildungsplatz doch noch erhält. In diesem Zusammenhang ist zunächst unbedingt sicherzustellen, dass die Ablehnung (bzw. der Bescheid) nicht bestandskräftig wird. Dies bedeutet in der Regel zunächst, dass gegen die Ablehnung bzw. den Bescheid – je nach Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes – rechtzeitig Widerspruch erhoben oder Klage eingereicht werden muss, damit der Bescheid nicht bestandskräftig wird.

Indes ist dieser Schritt regelmäßig nicht ausreichend, um dem Bewerber eine Chance auf Zuweisung eines Ausbildungsplatzes im aktuellen Bewerbungsdurchgang zu erhalten. Gleichzeitig muss regelmäßig ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem zuständigen Verwaltungsgericht gestellt werden. Hier gilt es nach erfolgter Akteneinsicht und genauer Prüfung des Sachverhalts u. a. aufzuzeigen, dass der Bescheid an den Bewerber rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt.

2. PDV 300 / Polizeidiensttauglichkeit

Sehr häufig begründet die Polizei (aber auch der Zoll oder das BKA) die Ablehnung zum Beispiel mit gesundheitlichen Defiziten (Polizeidienstuntauglichkeit), die die Diensttauglichkeit des Bewerbers entfallen lassen sollen. Gerade hier werden sehr häufig Fehler gemacht und z. B. die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts missachtet. Dieses hat zum Bespiel unlängst entschieden, dass in bestimmten Konstellationen die Eignung für den Polizeidienst nur dann abgesprochen werden darf, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird. Die Behörde beschränkt sich in diesem Zusammenhang bei ihrer Ablehnung oftmals auf oberflächliche Untersuchungen und belässt es bei formelhaften Begründungen und/oder einem bloßen Ankreuzen auf einem hierfür vorgesehenen Formbogen. Mit einem solchen Vorgehen genügt die Behörde jedoch nicht der ihr insoweit obliegenden Beweislast.

Im Jahr 2017 erstritt z. B. die Rechtsanwaltskanzlei Daniel Dobberke im Wege einer einstweiligen Anordnung einen Ausbildungsplatz für eine Bewerberin für den gehobenen Polizeidienst, die zuvor aufgrund ihrer Brustimplantate abgelehnt worden war. Nachdem zunächst das Verwaltungsgericht Berlin den Antrag zurückgewiesen hatte, konnte sodann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eine positive Entscheidung erreicht werden. Auch in diesem Fall hatte es die Polizeibehörde bei einer oberflächlichen Untersuchung der Bewerberin belassen und lediglich ohne konkrete Einzelfallprüfung auf die PDV 300 (Polizeidienstvorschrift 300) verwiesen.

3. Charakterliche Geeignetheit und Tattoos

Oftmals werden Bewerberinnen und Bewerber auch wegen Bedenken hinsichtlich ihrer charakterlichen Eignung bzw. Zweifeln an ihrer Rechtstreue abgelehnt, da z.B.  in der Vergangenheit strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet wurden (auch wenn sie eingestellt wurden) oder aber auch bedenkliches Verhalten in sozialen Netzwerken wie z.B. Facebook "entdeckt" wird. Zudem werden oftmals auch angeblich bedenkliche Tattoos (Tätowierungen) seitens der Polizei bemüht, um den Bewerbern ihre Eignung abzusprechen. Auch hier lohnt es sich regelmäßig, die Ablehnung eingehend auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. 

Jenseits dessen sind viele andere Ablehnungsgründe denkbar, die jeweils einer rechtlichen und tatsächlichen Überprüfung zugänglich sind. Naturgemäß kann hier nur ein kleiner Ausschnitt des Problemkreises beleuchtet werden.

4. Kontakt

Sollten Sie nach einer Bewerbung oder während des Auswahlverfahrens eine Ablehnung von der Polizei, Zoll oder BKA erhalten haben, nehmen Sie einfach Kontakt auf und lassen Sie sich eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung geben. Rechtsanwalt Daniel Dobberke berät und vertritt Sie bundesweit.


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