Einstellung in den Beamten-Vorbereitungsdienst bei der Polizei auch mit Implantat möglich

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In der u. a. auf das Beamtenrecht ausgelegten Kanzlei der Fachanwältin Schuback finden sich regelmäßig immer wieder Bewerber für ein Beamtenverhältnis auf Probe, als Anwärter im Vorbereitungsdienst wie aber auch bei der Übernahme nach der Probezeit zur Ernennung als Beamter auf Probe ein, wegen Klärung der Frage, ob mit einer Vorerkrankung/-behandlung die Übernahme in das Beamtenverhältnis mit Recht abgelehnt werden kann oder ob eine Verbeamtung durchgesetzt werden kann. Damit bestehen praktische Erfahrungen, welche Vorbelastungen bedenklich sein können und welche gute Aussichten haben.

Eine interessante Entscheidung, die für viele andere Vorerkrankungen relevant sein kann, hat nun das Verwaltungsgericht München in einem Eilverfahren getroffen.

Einstellung in den Vorbereitungsdienst bei der Polizei auch mit einem Brustimplantat

Die Antragstellerin dieses Eilverfahrens verlangte mit dem Eilverfahren die – vorläufige, bis zum Abschluss des mi Klage anhängigen Hauptsacheverfahren – Verpflichtung des Freistaates Bayern zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst bei der Polizei. Dieses wurde nämlich abgelehnt von der Personalstelle, weil der Polizei-Amtsarzt eine gutachterliche Stellungnahme anstellte, nach der die Bewerberin nicht die notwendige gesundheitliche Eignung für den Polizeidienst habe, wegen Gefährdung in Selbstverteidigungsunterricht und gefährlichen Einsätzen. Damit wäre ihr der Weg in den Polizeidienst versperrt.

Der Fall 

Die Polizeidienst-Bewerberin hatte sich zuvor Anfang 2015 aus optisch-kosmetischen Gründen Brustimplantate setzen lassen. Bei der polizeiärztlichen Einstellungsuntersuchung war der Polizei-Amtsarzt nun der medizinischen Auffassung, dass damit die Eignung für den Polizeidienst fehle. Das Personalamt folgte dieser medizinischen Stellungnahme und lehnte die Einstellung ab. Die Bewerberin legte jedoch ein privatärztliches Gutachten eines plastischen Chirurgen vor, nach der das Implantat höchsten modernen Ansprüchen von Material und Platzierung genüge, weil es nämlich schnittfest sei und von der Platzierung her unter den Muskeln eine Verletzung auch in gefährlichen Einsätzen nicht zu befürchten sei.

Die Entscheidung 

Das Verwaltungsgericht München folgte der fachärztlichen Stellungnahme des Privatgutachters. Diese sei substantiiert und ergebe, dass die gesundheitlichen Ablehnungsgründe für eine Ernennung und Einstellung in den Polizeidienst nicht konkret genug vorgelegt wurden, als vorläufige Entscheidung im Eilverfahren. Es sei aufgrund der fachärztlichen Stellungnahme nämlich nicht in diesem konkreten Einzelfall nach der konkreten ärztlichen Behandlung ausweislich des Privatgutachtens des Chirurgen nach Materialzusammensetzung und Behandlungsverlauf bei der Bewerberin zu befürchten, dass es deswegen zu einer Frühpensionierung oder zu maßgeblichen Ausfallzeiten komme. Die Stellungnahme des Amtsarztes hingegen sei zu pauschal in ihrer Prognose der fehlenden gesundheitlichen Eignung. Damit wurde das Land vorläufig verpflichtet, die Bewerberin in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen. Das Rechtsmittel zum Verwaltungsgerichtshof als Rechtsmittelinstanz ist eröffnet.

Rechtlicher Hintergrund der Entscheidung: Wann kann eine Einstellung/Ernennung als Beamter wegen gesundheitlich fehlender Eignung abgelehnt werden?

Die Entscheidung des VG München steht nach der Überzeugung der Verfasserin dieses Rechtstipps im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts. Denn der für das Beamtenrecht zuständige 2. Senat hat seine Rechtsprechung seit 2012 und nachfolgend erneuert. Früher wurde bei der Prüfung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern dies nach einer Art „Kataloglisten“ geprüft von den Personalstellen, ob bestimmte Krankheiten und Vorbelastungen, etwa Herzerkrankungen/Adipositas etc. vorliegen, die die damit pauschaliert die Prognose einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit zulassen, dass der Beamte vorzeitig in die Frühpensionierung zur Ruhe gesetzt werden könnte, was zu erheblichen Belastungen des Steuerzahlers für die hohe Frühpension und der Mindestpension bei noch relativ jungen vorzeitig zur Ruhe gesetzten Bewerbern führt. Der 2. Senat hat nun festgestellt, dass keine erhöhte Häufigkeit vorzeitiger Frühpensionierungen pauschal bei bestimmten Erkrankungen erfolgt, sondern die Frühpensionierungen auch mitunter andere Gründe haben, so wie bei anderen Beamten auch. Aus diesem Grunde ist er von dieser früheren typisierten, pauschalierten, Betrachtung ist der 2. Senat abgekehrt.

Nun muss eine Einzelfallbetrachtung des Bewerbers stets durchgeführt werden, ob medizinisch die Eignung des Anforderungsprofils im konkreten Fall nicht gegeben ist, und im konkreten Fall die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht und darlegbar ist, dass der Bewerber nach seiner Vorerkrankung und Behandlungsverlauf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzt werden muss in eine Frühpensionierung und zur Belastung mit Frühpension führt, ohne den Beamten zugleich ja verwenden zu können. Diese Prognose hat damit nun eine deutlich höhere Schwelle für die Bejahung der fehlenden gesundheitlichen Eignung von Beamten-Bewerbern für die Personalstellen ergeben, und nach dem 2. Senat kommt dabei der Personalstelle kein medizinischer Prognose-Beurteilungsspielraum zu. Es muss also der Amtsarzt die fehlende gesundheitliche Eignung für eine konkrete Laufbahn im konkreten Fall substantiiert begründen, und die Personalstelle dann den rechtlichen überprüfbaren Schluss zu einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Frühpensionierung oder höherer Ausfallzeiten ziehen. Beides ist gerichtlich überprüfbar.

Damit bestehen nun erheblich höhere Möglichkeiten und Chancen, eine Ablehnung gerichtlich überprüfbar zu machen, und die höhere Schwelle für die Dienstherren auch anwaltlich in den einzelnen Fällen der Kanzlei kritisch gründlich zu überprüfen, und Gegenargumente und Schlüssigkeitslücken zu finden, wenn man sich in dem Bereich häufiger beschäftigt und häufiger Fälle führt und Urteile der Verwaltungsgerichte regelmäßig liest. Aufgrund der Häufigkeit solcher Fälle in der Kanzlei der Rechtsanwältin Schuback besteht hier ein zunehmend wachsender Erfahrungspool, der eine Einschätzung im konkreten Einzelfall ermöglicht. Gern berät Sie Rechtsanwältin Iris Schuback für Ihren Einzelfall über Chancen einer – als kritisch angesehenen – Einstellung und Ernennung, sowie zu den Möglichkeiten bei einer Ablehnung und dem geeigneten Vorgehen zur Durchsetzung.

Fazit

Die interessante Entscheidung des VG München entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BVerwG in ihrer Struktur und Entscheidungslinie, sodass diesseits nicht erwartet wird, dass diese Entscheidung in den Rechtsmittelinstanzen oder der Hauptsache aufgehoben wird voraussichtlich.

Hamburg, im November 2016

Dieser Urteilsbericht ersetzt keine individuelle Rechtsberatung im konkreten Einzelfall. Gern senden Sie uns eine online-Nachricht oder rufen uns für eine Terminsvereinbarung an, wenn Sie eine (gebührenpflichtige) individuelle Einschätzung und Beratung zu Ihrem konkreten Fall wünschen. 

berichtet von: Rechtsanwältin und Fachanwältin Verwaltungsrecht Iris Schuback


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