Abmahnung durch Lubberger Lehment für Volkswagen AG

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Die Kanzlei Lubberger Lehment mahnt nach diversen Berichten aktuell, wie auch in der Vergangenheit  für die Volkswagen AG ab wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen betreffend diverser Marken wie „Bulli“, „VW“ und „VAS“ ab.

Die Anlässe für die Abmahnungen sollen weitgefächert sein und reichen von der Veräußerung von Zubehör- und Ersatzteilen unter Verwendung der Marken von Volkswagen bis hin zu Kleidungsstücken, auf denen die Marken abgebildet wurden.

Volkswagen ist Inhaber einer Vielzahl von Marken, wie den zuvor genannten und außerdem u.a. „Volkswagen“, Logo „VW im Kreis“ (Wort-Bild-Marke), „Käfer“ und „VW Bus“.

Forderungen der Abmahnungen

Mit den Abmahnungen sollen die Empfänger üblicherweise aufgefordert werden, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung binnen einer bestimmten Frist betreffend die jeweiligen Rechtsverletzungen abzugeben. Dafür sollen den Abmahnungen regelmäßig Entwürfe beigefügt sein. Diese sollen u.a. festgelegte Vertragsstrafen von etwa 5.000 EUR vorsehen.

Weiterhin sollen die Abgemahnten die angefallenen Rechtsanwaltskosten aus Gegenstandswerten ca. zwischen 100.000,00 EUR und 250.000,00 EUR ersetzen. Das bedeutet Kosten von etwa 2.000,00 bis 4.000,00 EUR.

Darüber hinaus wird mit den Abmahnungen wohl die Erteilung einer umfassenden Auskunft über die Dauer und den Umfang der Nutzung der Marken gefordert. Diese dient der Berechnung von möglichen Schadensersatzansprüchen, deren bezifferte Geltendmachung ebenfalls zu erwarten ist.

Daneben können weitere Ansprüche geltend gemacht werden, wie Vernichtungsansprüche im Hinblick auf die veräußerten Waren.

Wie können Sie konkret auf die Abmahnung reagieren?

Die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollten Sie nicht voreilig unterschreiben. Diese kann nach der Rechtsprechung weitreichende Handlungspflichten zur Beseitigung der abgemahnten Verstöße auslösen. Selbst im Falle der Berechtigung der Vorwürfe, kann es regelmäßig ausreichen, nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.

Abgeraten wird auch nachdrücklich davon, mit der abmahnenden Kanzlei oder der Auftraggeberin selbständig Kontakt aufzunehmen. Hier besteht ein erhebliches Ungleichgewicht an Wissen undErfahrung, wodurch Sie bei voreiligen Zugeständnissen Ihre Rechtsposition nachhaltig beeinträchtigen können. Gerade die Höhe von Schadenersatzforderungen und auch die Kosten für die Abmahnung sind regelmäßig Verhandlungen zugänglich. Kontaktieren Sie daher einen in der Bearbeitung von markenrechtlichen Fällen erfahrenen Rechtsanwalt. 

Wir verfügen über eine langjährige Praxis in der markenrechtlichen Rechtsberatung. Kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenlose telefonische Erstberatung unter der Nummer: 030 88 70 23 80

Sie können uns auch gerne per E-Mail anschreiben: kanzlei@ra-juedemann.de

Weitere Informationen zum Markenrecht finden Sie hier: https://ra-juedemann.de/anwalt-markenrecht-berlin/

Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann


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