Abmahnung erhalten? Zur Mitstörerhaftung bei WLAN Netzwerken

  • 3 Minuten Lesezeit

Bei den derzeit grassierenden Abmahnwellen stellt sich die Frage, ob und inwieweit der Anschlussinhaber als sog. Mitstörer in Anspruch genommen werden kann.

Diese Fragestellung ist gerade im Hinblick auf die immer häufiger Verwendung findende WLAN-Technik überaus relevant. Denn dem normalen Computer-Nutzer ist es nicht plausibel, dass er ggf. auch für von unbekannten Dritten begangene Urheberrechtsverletzungen einzustehen hat.


Bisher war die Rechtssprechung in dieser Frage eindeutig auf der Seite der Urheberrechtsinhaber. So hat insbesondere das Landgericht Hamburg (Urteil vom 26.07.2006 Az.: 308 O 407/06) in einer Entscheidung klargestellt, dass der Anschlussinhaber zumindest als Störer haften müsse, wenn er durch Bereitstellung eines unverschlüsselten Funknetzwerkes Dritten ermöglicht habe, den Internetzugang zu nutzen und Rechtsverletzungen zu begehen.

Zur Begründung führt das Gericht an, dass sich die Haftung im Rahmen des Unterlassungsanspruchs aus entsprechender Anwendung des § 1004 BGB ergebe. Wesentlicher Anknüpfungspunkt sei, dass dem Anschlussinhaber Prüfungspflichten obliegen, welchen dieser im Rahmen der Zumutbarkeit zu genügen hätte. Art und Umfang der Prüfungspflichten ergebe sich aus dem sog. Grundsatz von Treu und Glauben. Nach Ansicht des Gerichts sei es allgemein bekannt, dass Internettauschbörsen (Gnutella, Bearshare, Emule etc.) von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vielfältig in Anspruch genommen werden. Weiterhin sei es allgemein bekannt, dass ungeschützte WLAN-Netzwerke von Dritten missbraucht werden können, um über einen fremden Internetanschluss ins Internet zu gelangen.

Selbst wenn dem Anschlussinhaber nicht bekannt gewesen sein sollte, dass der Anschluss von Dritten in widerrechtlicher Weise genutzt werden konnte, so entlastet dies den Anschlussinhaber nicht. Denn nach der Ansicht des Landgerichts Hamburg hätte der Anschlussinhaber die technischen Möglichkeiten zum Schutz seines Netzwerkes, insbesondere die Verschlüsselungsmöglichkeiten, ausnutzen müssen, um eine widerrechtliche Nutzung zu verhindern. Selbst sofern der Anschlussinhaber technisch nicht in der Lage sein sollte, diese Schutzmechanismen einzurichten, so hätte er sich jedenfalls entgeltlicher fachkundiger Hilfe bedienen müssen.


Anders entschieden hat nun das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 01.07.2008 Az.: 11 U 52/07). In diesem Urteil vertritt das Oberlandesgericht Frankfurt die Auffassung, dass die oben geschilderte Prüfungspflicht lediglich dann verletzt sein kann, wenn es konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter gebe. Daher könne nicht ohne weiteres verlangt werden, dass der Anschlussinhaber sein WLAN-Netzwerk durch die Sicherung des Routers mittels eines individualisierten Passworts, den Einsatz der besonderen Verschlüsselungsmethode WPA 2 und den Verzicht einer Aufstellung des Routers am Fenster oder Außenwänden in besonderem Maße schütze. Solche Sicherungsmaßnahmen hat das Oberlandesgericht im Ergebnis als unverhältnismäßig eingestuft.

Gleichwohl ist zu beachten, dass sich dieses Urteil auf einen anderen Sachverhalt bezieht. Denn hier konnte der Anschlussinhaber nachweisen, dass er sich während der Zeit der behaupteten Urheberechtsverletzungen im Urlaub befand. Außerdem war das Netzwerk nicht wie in dem vom Landgericht Hamburg zu beurteilenden Sachverhalt gänzlich ungeschützt.


Weiterhin ist zu beachten, dass gegen diese Entscheidung die Revision zugelassen wurde und das Urteil bisher nicht rechtskräftig ist.


Daher bleibt zusammenfassend festzustellen, dass die Rechtslage im Hinblick auf die Haftung des Anschlussinhabers bei vorhandenem WLAN-Netzwerk noch nicht abschließend geklärt ist. Allerdings wird auch durch diese Entscheidung der Trend der Rechtsprechung deutlich, die Überwachungspflichten des Anschlussinhabers nicht über die Maßen auszudehnen.

Aufgrund der Vielzahl fehlerhafter Abmahnschreiben, welche häufig auf der Basis veralteter Rechtssprechung erfolgen, sollte jede Abmahnung genauestens auf ihre Berechtigung geprüft werden, bevor eine Reaktion erfolgt.


Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung: 

Rechtsanwalt E. Strohmeyer
Am Heerwege 21
30900 Wedemark
Tel: (05130) 5 888 118
Fax: (05130) 37 95 72
www.ra-strohmeyer.de

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Eyck Strohmeyer

Beiträge zum Thema