Abmahnung Makler – Verstoß gegen Preisangabenverordnung (Erbbauzins)

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Aktuell(April 2024) liegt uns eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.) zu Überprüfung vor.

Betroffen ist ein Immobilienmakler der auf Kleinanzeigen.de ein Immobilienangebot eingestellt hat. Die Wettbewerbszentrale wirft dem Makler vor, dass in der Anzeige zwar auf ein Erbbaurecht hingewiesen wird. Vergessen wurde aber die Information zur Höhe des zu zahlenden Erbbauzinses. Dies sei wettbewerbsrechtlich zu beanstanden. Verwiesen wird insoweit auf ein Urteil des Landgericht Karlsruhe aus dem Jahr 2014(14 O 77/13 KfH III) und einem Urteil des Landgericht Braunschweig (21 O 423/20) aus dem Jahr 2020. Das Verhalten soll zu Wettbewerbsverzerrungen und die Interessen von Mitbewerbern beinträchtigen.

Gefordert wird die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung und ein pauschaler Aufwendungsersatz in Höhe von 374,50 €.

Wir raten die Abmahnung ernst zu nehmen. Wir können nicht empfehlen einfach zu unterschreiben und den Aufwendungsersatz zu zahlen. Eine einmal abgegeben Unterlassungserklärung gilt grds. ein Leben lang und ist mit hohen Vertragsstrafen verbunden. Die Abgabe und auch die Formulierung sollte gut überlegt sein.

Gerne helfen wir Ihnen. Wir beraten und vertreten schon seit über 15 Jahren im Wettbewerbsrecht. Wir haben schon häufiger mit der Wettbewerbszentrale zu tun gehabt und wissen worauf es ankommt.

Senden Sie uns gerne die Abmahnung an kanzlei[at]dr-schenk,net oder rufen Sie und unverbindlich an unter 0421 – 56638780.



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