Abmahnung Waldorf Frommer - Codename Uncle - 815 EUR

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Waldorf Frommer-Abmahnung wegen illegalem Filesharing von Guy Ritchies „Codename Uncle“ im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH - 815,00 EUR

Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer mahnen erneut für Warner Bros. Entertainment GmbH angebliches Filesharing an dem US-amerikanischen Filmwerk „Codename Uncle“ ab.

Mit „Codename Uncle“ verfilmte der britische Regisseur Guy Ritchie eine Agentenserie aus den 1960er Jahren. In den Hauptrollen brillieren u.a. Hugh Grant und Alicia Vikander. Das Drehbuch stammte von Lionel Wigram. Der Film ist zur Zeit des Kalten Krieges angesiedelt und handelt von zwei Geheimagenten (aus Russland und Amerika), die Seite an Seite gegen Verbrecher kämpfen. In Deutschland startete der Film am 13. August 2015 in den Kinos.

Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer fordern nunmehr den Betrag in Höhe von 815,00 EUR für das illegale Filesharing des Filmwerks „Codename Uncle“ im Internet. Des Weiteren fordern sie die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung.

Die ermittelten Anschlussinhaber sollen das Filmwerk „Codename Uncle“ innerhalb eines sog. Peer-to-Peer-Netzwerks anderen Internetnutzern zur Verfügung gestellt und auf diese Weise öffentlich zugänglich gemacht haben.

Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte widerrechtlich, da die Rechteinhaberin Warner Bros. Entertainment GmbH die hierfür erforderliche Einwilligung nicht erteilt hat.

Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer machen einen Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR sowie die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 EUR geltend.

Unterlassungserklärung für „Codename Uncle“

Zahlung des Vergleichsbetrages in Höhe von 815,00 EUR

Unterschreiben Sie die beigefügte und vorformulierte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich in diesem Fall auch zur Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes und der Rechtsanwaltskosten verpflichten. Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen sollte die Rechtmäßigkeit der Abmahnung zunächst juristisch überprüft werden.

In manchen Fällen empfehlen wir, eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Mit dieser können die Folgen der Unterlassungsverpflichtung entschärft werden – eine modifizierte Unterlassungserklärung stellt kein Schuldeingeständnis dar, sie verspricht lediglich in Zukunft die Urheberrechtsverletzung zu unterlassen. 

Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 24.09.2013 (Az. I ZR 219/12) entschieden, dass eine Unterlassungserklärung kein Schuldeingeständnis darstellt. In Fällen, in denen Sie als Täter oder Störer für den Rechtsverstoß haften, sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. In allen anderen Fällen sollten Sie keine Unterlassungserklärung abgeben. In erster Linie sollte aber geprüft werden, ob die abgemahnte Urheberrechtsverletzung tatsächlich über Ihren Internetanschluss vorgenommen wurde. Des Weiteren sollte ermittelt werden, wer den Rechtsverstoß begangen hat (Sie selbst oder vielmehr eine andere Person, z.B. Ihr Ehepartner oder Ihre Kinder etc.).

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Inhaber des Internetanschlusses nicht für volljährige Familienmitglieder haften, die ohne ihre Kenntnis Urheberrechtsverletzungen begehen. In diesen Fällen haften die betroffenen Familienmitglieder selbst, vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12

Des Weiteren stellte der Bundesgerichtshof fest, dass die Eltern für die minderjährigen Kinder nicht haften, sofern sie diese über die verbotene Teilnahme an Tauschbörsen im Internet eingehend unterrichtet haben und davon ausgehen konnten, dass ihre Kinder dieses Verbot entsprechend beachten, vgl. Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12

In diesem Zusammenhang weisen wir insbesondere auf die drei aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III) hin. In diesen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof die Hürde für den Nachweis von Aufklärungen und Verboten der Eltern gegenüber Minderjährigen bei der Teilnahme an Tauschbörsen erheblich verschärft. Aus diesem Grund ist die individuelle Prüfung der Waldorf Frommer Abmahnungen äußerst wichtig.

Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen empfehlen wir Ihnen, eine im Bereich des Urheberrechts tätige Rechtsanwaltskanzlei zu beauftragen. 

Wir sind seit einiger Zeit dazu übergegangen, immer mal wieder von unserer Kanzlei erstrittene Urteile mit Filesharing im Volltext online zu stellen, damit Sie sich informieren können.

Des Weiteren haben wir auf unserer Internetseite einen Überblick über die Reaktionsmöglichkeiten auf Waldorf Frommer Abmahnungen zusammengestellt. Hier finden Sie erste Orientierungshilfen.

Darüber hinaus bieten wir eine kostenlose Ersteinschätzung unter 030 / 323 015 90 bezüglich Ihrer Waldorf Frommer Abmahnung.

Sollten Sie eine Abmahnung für den Film „Codename Uncle“ erhalten haben, können Sie sich gerne mit uns telefonisch oder per E-Mail in Verbindung setzen.

Wir würden uns freuen, Sie zu unterstützen.

Sievers & Collegen
- Rechtsanwaltskanzlei -

www.recht-hat.de


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