Abmahnung Waldorf Frommer - „Deutschland 83“ - 815 EUR

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Waldorf Frommer – Abmahnung – „Deutschland 83“ – im Auftrag der Universum Film GmbH – 815,00 EUR

Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer versenden für die Universum Film GmbH Abmahnungen wegen urheberrechtswidrigem Filesharing der Fernsehserie „Deutschland 83“ in Tauschbörsen. Sie fordern die Abgabe einer lebenslang gültigen Unterlassungserklärung. Des Weiteren machen die Waldorf Frommer Rechtsanwälte einen Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR sowie einen Aufwendungsersatz (Rechtsanwaltskosten) in Höhe von 215,00 EUR geltend.

„Deutschland 83“ ist eine deutsche Fernsehserie von Anna Winger. Der Plot handelt vom DDR-Grenzsoldaten Martin Rauch, der unter falscher Identität als Oberleutnant Stamm die Bundeswehr infiltriert. In den Hauptrollen brillieren Jonas Nay und Maria Schrader. Die Serie „Deutschland 83“ hatte 2015 ihre Premiere bei den Internationalen Filmfestspielen Berlin und wird seit dem 26. November 2015 von RTL ausgestrahlt.

Die Universum Film GmbH ist Inhaberin ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Fernsehserie „Deutschland 83“. Dem betroffenen Anschlussinhaber wird vorgeworfen, er habe die Fernsehserie „Deutschland 83“ innerhalb einer sog. Tauschbörse zum Download angeboten. Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Download ist als illegale öffentliche Zugänglichmachung nach § 19 a UrhG rechtswidrig. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist gemäß § 19 a UrhG ausschließlich der Rechteinhaberin Universum Film GmbH vorenthalten.

Unterlassungserklärung und Schadensersatz für „Deutschland 83“

Wie immer gelten auch bei Erhalt dieser Abmahnung der Waldorf Frommer Rechtsanwälte folgende Regeln:

1. Unterzeichnen Sie die vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf keinen Fall.

Sofern Sie die Urheberechtsverletzung nicht begangen haben und auch keinen Einfluss darauf hatten, dass es zu dieser Urheberrechtsverletzung gekommen ist, müssen Sie keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Wir empfehlen Ihnen jedoch, in einem solchen Fall eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Anderenfalls ist das Risiko zu groß, dass die Rechtsanwälte Waldorf Frommer ein gerichtliches Unterlassungsverfahren einleiten, das mit hohen Kosten verbunden ist.

Sofern Sie keine Urheberrechtsverletzung begangen haben und Sie auch nicht als Störer haften, sollten Sie in Ihrer modifizierten Unterlassungserklärung ausdrücklich erklären, dass Sie die Urheberrechtsverletzung nicht vorgenommen haben. Versichern Sie, dass Sie die Fernsehserie „Deutschland 83“ nicht per Filesharing vervielfältigt haben, und dies auch niemals tun werden.

2. Prüfen Sie, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die geltend gemachten Ansprüche bestehen, insbesondere wenn Sie zwar Anschlussinhaber sind, die Urheberrechtsverletzung aber nicht vorgenommen haben.

In diesem Zusammenhang ist es sehr wichtig, dass Sie zwischen der Täterhaftung (die Haftung des Handelnden) und der Störerhaftung (die Haftung dessen, der die urheberrechtsverletzende Handlung eines Dritten ermöglicht hat) unterscheiden.

Als sog. Störer schulden Sie keinen Schadensersatz, sondern nur Unterlassung. Daraus folgt, dass Sie als Störer den geforderten Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR nicht leisten müssen. Sie können allerdings auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen werden. Die vorgerichtlichen Kosten sind aber gemäß § 97a Abs. 3 UrhG auf einen Gegenstandswert in Höhe von 1000 EUR beschränkt, so dass nicht mehr Rechtsanwaltskosten als 124,00 EUR gefordert werden können.

Beachten Sie: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familientmitglieder haftet, die ohne seine Kenntnis Urheberrechtsverletzungen begehen. In diesen Fallkonstellationen haftet das Familienmitglied selbst, vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare.

Sofern Ihre minderjährigen Kinder den Rechtsverstoß begangen haben, hängt Ihre Haftung davon ab, ob Sie Ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an Tauschbörsen im Internet entsprechend aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihre Kinder sich nicht an dieses Verbot halten, vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/14, Morpheus. Im Morpheus-Fall sah der Bundesgerichtshof bereits einen normal entwickelten 13-jährigen als ausreichend einsichtsfähig.

Kostenlose Ersteinschätzung bei Waldorf-Frommer-Abmahnungen

Wir empfehlen Ihnen, in dieser Angelegenheit einen fachkundigen Rechtsanwalt zu beauftragen. Eine individuelle und einzelfallbezogene Verteidigung gegen Waldorf-Frommer-Abmahnungen ist enorm wichtig (insbesondere unter Berücksichtigung der drei aktuellen BGH-Entscheidungen – Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III).

Wir sind seit einiger Zeit dazu übergegangen, immer einmal wieder von unserer Kanzlei erstrittene Urteile mit Filesharing im Volltext online zu stellen, damit Sie sich entsprechend informieren können. Schauen Sie auf unserer Internetseite vorbei oder sprechen Sie uns an.

Des Weiteren bieten wir eine kostenlose Ersteinschätzung unter 030 / 323 015 90 zu Ihrer Waldorf-Frommer-Abmahnung an.

Sofern auch Sie von einer Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer für die Fernsehserie „Deutschland 83“ betroffen sind, setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

Wir würden uns freuen, Sie in dieser Angelegenheit zu unterstützen.

Sievers &Collegen
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