Abmahnung Waldorf Frommer - „Supergirl“ - im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH

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Waldorf Frommer-Abmahnung – „Supergirl“ – im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH

Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer versenden Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen an mehreren Folgen der US-amerikanischen TV-Serie „Supergirl“. Sie werfen dem Adressaten vor, die entsprechenden Folgen der TV-Serie „Supergirl“ anderen Nutzern von Filesharing – Netzwerken zum Upload zur Verfügung gestellt zu haben.

Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer fordern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und machen einen Schadensersatz sowie einen Aufwendungsersatz (Rechtsanwaltskosten) geltend.

„Supergirl“ ist eine US-amerikanische Science-Fiction-Fernsehserie. Die Handlung basiert auf der gleichnamigen Figur von DC Comics. Die Serie handelt von Kara Zor-El, der es gelungen ist während der Zerstörung Kryptons zu entkommen und sich auf der Erde zu verstecken. Kara besitzt ähnliche Kräfte wie ihr Cousin Superman. Eines Tages entscheidet sie sich, ihre Kräfte zu nutzen und das Böse zu bekämpfen. Die Fernsehserie „Supergirl“ wurde am 26. Oktober 2015 auf CBS erstausgestrahlt.

Die Warner Bros. Entertainment GmbH ist Inhaberin ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an der TV-Serie „Supergirl“. Sie hat das ausschließliche Recht, diese TV-Serie im Internet zu verbreiten. Wie bereits oben ausgeführt, wird dem Empfänger des Abmahnschreibens vorgeworfen, die Serie „Supergirl“ über eine Filesharing Tauschbörse heruntergeladen zu haben. Diese Handlung ist als illegale öffentliche Zugänglichmachung nach § 19 a UrhG rechtswidrig.

Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz für „Supergirl“

Unterzeichnen Sie die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf keinen Fall. Ein Unterlassungsanspruch besteht nur dann, wenn Sie tatsächlich einen Rechtsverstoß begangen haben oder im Rahmen der sog. Störerhaftung für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich gemacht werden können. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Wir empfehlen allerdings in einem solchen Fall eine Erklärung in modifizierter Form abzugeben, sog. modifizierte Unterlassungserklärung. Anderenfalls besteht das Risiko, dass die Rechteinhaberin Warner Bros. Entertainment GmbH vor Gericht eine einstweilige Verfügung gegen Sie beantragt oder eine Unterlassungsklage einreicht. Sofern Sie keine Urheberrechtsverletzung begangen haben und Sie auch nicht als Störer haften, sollten Sie in Ihrer modifizierten Unterlassungserklärung explizit darauf hinweisen, dass Sie diese Urheberrechtsverletzung nicht vorgenommen haben. Versichern Sie, dass Sie die TV-Serie „Supergirl“ nicht per Filesharing vervielfältigt haben, und dies auch niemals tun werden.

Sofern Sie die Urheberrechtsverletzung nicht selbst vorgenommen haben und auch keinen Einfluss darauf hatten, dass es zu diesem Rechtsverstoß gekommen ist, müssen Sie keinen Schadensersatz zahlen. Die Rechteinhaberin Warner Bros. Entertainment GmbH kann nur dann von Ihnen Schadensersatz verlangen, wenn Sie tatsächlich als Täter die Urheberrechtsverletzung vorgenommen haben. Dies bedeutet, Sie selbst müssen die TV-Serie „Supergirl“ im Internet heruntergeladen haben. Wurde die Urheberrechtsverletzung jedoch von einer anderen Person vorgenommen (Kinder, Ehepartner etc.), hat die Warner Bros. Entertainment GmbH keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Wie bereits oben ausgeführt, wird von den Rechtsanwälten Waldorf Frommer stets ein „entgegenkommendes“ Vergleichsangebot unterbreitet. Dieses Vergleichsangebot ist aber zu hoch angesetzt und würde so nicht vor Gericht ausgeurteilt werden. Uns liegen zahlreiche Gerichtsentscheidungen vor, die belegen, dass der Schaden viel geringer ist, als in der Waldorf Frommer-Abmahnung suggeriert. Die meisten Gerichte ermitteln zunächst, wie oft die Serie zum Upload angeboten wurde. Für jeden Upload wird dann der zum Zeitpunkt des Uploads gängige DVD-Verkaufspreis herangezogen.

Aber auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind überhöht. Der Gesetzgeber hat bereits im Jahr 2013 das sog. „Deckelungsprinzip“ eingeführt. Gemäß § 97 Abs. 3 UrhG sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf einen Gegenstandswert in Höhe von 1000 EUR beschränkt, so dass nicht mehr Rechtsanwaltskosten als 124,00 EUR gefordert werden können. Verlangen die Rechtsanwälte Waldorf Frommer für den Ersatz von Rechtsanwaltskosten einen über 124,00 EUR hinausgehenden Betrag, empfehlen wir Ihnen, die Zahlung zu verweigern. Selbst wenn Sie tatsächlich den Rechtsverstoß begangen haben, müssen Sie so lange keine Zahlung leisten, bis Ihnen eine korrekte Rechnung vorgelegt wird. Diese Rechnung darf den Betrag in Höhe von 124,00 EUR nicht übersteigen.

Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen sollte ohne anwaltliche Prüfung weder die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnet, noch der geforderte Betrag gezahlt werden.

Haben auch Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer aufgrund einer Urheberrechtverletzung an der TV-Serie „Supergirl“ erhalten, bewahren Sie Ruhe und setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Gerne beurteilen wir Ihre Abmahnung im Rahmen einer kurzen kostenlosen Ersteinschätzung unter nebenstehender Telefonnummer.

Wir würden uns freuen, Sie zu unterstützen.

Sievers & Collegen
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