Abmahnung wegen unfreundlichem Verhalten! Klage auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte?

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Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass wiederholtes unfreundliches Verhalten gegenüber einem Kunden eine Abmahnung rechtfertigen kann (Az. 2 Sa 17/14).

Hier hatte der Arbeitnehmer aus Sicht eines Kunden auf eine E-Mail-Anfrage unfreundlich geantwortet, woraufhin sich der Kunde per E-Mail beschwerte. Die E-Mail-Antwort des Arbeitnehmers war wiederum eher patzig und unfreundlich. Aufgrund der Korrespondenz erfolgte die Abmahnung des Arbeitnehmers.

Eine Klage auf Entfernung aus der Personalakte blieb ohne Erfolg, da für das Gericht die Abmahnung nicht inhaltlich unbestimmt war, keine unrichtigen Tatsachenbehauptungen sowie eine zutreffende rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Arbeitnehmers enthielt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzte. Gerade letzterer Punkt war hier streitig.

Da im vorliegenden Fall der Arbeitnehmer mit Kunden ständig kommunizieren musste, sah das Gericht hier einen Verstoß, der eine Abmahnung rechtfertigt. Das gilt vor allem, da der Arbeitnehmer trotz der „Beschwerde“ sein unfreundliches Verhalten im Verlauf der Korrespondenz fortsetzte.

Arbeitnehmer sollten sich gerade bei sie persönlich betreffenden Beschwerden stets freundlich und neutral verhalten, damit kein Grund für eine Abmahnung gegeben ist.

Arbeitgeber haben mit dieser Entscheidung eine Grundlage, um unfreundliche Mitarbeiter auch mit einer Abmahnung an ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erinnern.


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