Mindestlohn bei geringfügiger Beschäftigung

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Meist sind bei geringfügig Beschäftigten (450 Euro), die als Aushilfen, Lagerarbeiter, Auffüller etc. beschäftigt werden, Stundensätze unter dem seit 01.01.2015 geltenden Mindestlohn von Euro 8,50 / Stunde vereinbart.

Auch wenn kein Betrag der Stundenvergütung in der Vereinbarung genannt wird, kann bei festgelegten Stunden, z.B. im Vertrag oder durch Festlegung von Arbeitszeiten, eine konkrete Berechnung dazu führen, dass der Mindestlohn unterschritten ist.

Problematisch könnten auch Vertragsverhältnisse sein bei denen Abrechnung nach „Fallpauschale“ erfolgt, z.B. bei Montagetätigkeit. Hier könnte bei konkreter Berechnung von Zeitaufwand pro Fall (wohl Durchschnittswert – ggf. aber auch konkrete Einzelfallsberechnung) eine Umgehung des Mindestlohns festgestellt werden.

Hier sollte eine entsprechende Vertragsanpassung noch im Januar 2015 erfolgen.

Es drohen dem Arbeitgeber sonst Nachzahlungen und Bußgelder.

Insbesondere Betriebe mit einer Vielzahl an geringfügig Beschäftigten sollten umgehend handeln.

Auch kann das Arbeitsverhältnis dann ggf. nicht mehr als geringfügige Beschäftigung geführt werden, so dass Sozialversicherungspflicht eintritt.

Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt – besser Sozialabgaben – ist strafbar (§ 266a STGB).

Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohnes hat jedoch nicht nur Folgen für den Arbeitgeber, sondern auch für den Arbeitnehmer, der ggf. weniger Lohn netto ausgezahlt bekommt.


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