Kündigungsformalien - Unterschrift

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Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten bei Ausfertigung einer Kündigung bzw. bei Erhalt einer Kündigung auf die Formalien, z. B. Kündigungsberechtigung und Unterschrift achten.

Weiterhin ist nicht nur auf die Dokumentation der Übergabe zu achten, sondern auch darauf, ob der Nachweis der Übergabe der konkreten Kündigung gelingt. Dies wird meist nur durch Zeugenbeweis erfolgen können.

Ein etwaiger Zeuge muss letztlich den Inhalt und die Form der übergebenen Kündigung zur Überzeugung des Arbeitsgerichts bestätigen können.

Der Arbeitnehmer sollte darauf achten, wer die Kündigung unterzeichnet hat - ggf. mit welchem Zusatz (z. B. i.V. - i. A. - ppa.)- und ob überhaupt eine Unterschrift im Original vorhanden ist.

Bei Zweifel an der Unterschriftsberechtigung wäre dies unverzüglich zu monieren und die Kündigung zurückzuweisen.

Bei gänzlich fehlender Unterschrift kann dies auch noch im Rahmen einer Kündigungsschutzklage moniert werden.

Gerade bei längeren Kündigungsfristen oder den oft noch gegeben Kündigungsfristen zum Quartal kann ein formaler Fehler ein erhebliches finanzielles Risiko für den Arbeitgeber darstellen.

In Fällen einer Kündigung aus wichtigem Grund oder nach erfolgtem Zustimmungsverfahren vor dem Integrationsamt wirkt sich ein formaler Fehler bei der Unterschrift und daraus folgender Unwirksamkeit der Kündigung bei Verstreichen der Fristen noch gravierender aus, da dann eine außerordentliche fristlose Kündigung nicht mehr möglich ist und im anderen Fall sogar das Anhörungsverfahren wiederholt werden muss.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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