Abmahnung wg Marke „Stormriders“ der Pumpkin and Honey Bunny UG durch Kanzlei Meissner & Meissner

  • 2 Minuten Lesezeit

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Die Firma Pumpkin and Honey Bunny UG (haftungsbeschränkt) spricht, vertreten durch die Kanzlei Meissner & Meissner markenrechtliche Abmahnungen u.a. wegen „Stormriders“ aus. 

Wenn auch Sie betroffen sind, lesen Sie hier, wie Sie reagieren sollten. 

 

Der Sachverhalt

 Die Pumpkin and Honay Bunny UG (haftungsbeschränkt) ist Inhaberin diverser Marken, wie u.a. der Wortmarke „PARTYANIMAL“ in den Klassen 14, 18 und 25 (kurz: Schmuckwaren und Bekleidungsstücke) und „Stormriders“ für Bekleidung. 

 

Weitere Markenrechte bestehen nach Recherchen wohl u.a. für:

  • Monkey Posse
  • BRLN
  • Helden der Hauptstadt
  • Stramdadel
  • Veni Vedi Vino
  • Urgestein
  • Hanserocker
  • AQUAHOLIC
  • KING OF BLING
  • CITY COBRA
  • Priority Bording
  • Bad Bear
  • Dickes B
  • Riders on the storm
  • Bang Gang
  • HNY
  • BRLN
  • Que Pozo

etc.

 

Von der Abmahnung betroffen sind Onlinehändler (z.B. bei Amazon), die Bekleidung mit der Bezeichnung anbieten. Dabei habe es sich nicht um Originalware der Pumpkin & Honey Bunny UG gehandelt und der Händler habe auch keine entsprechende Lizenz. 

 

Zunächst wird Auskunft zur Vorbereitung eines weiteren Schadensersatzanspruchs verlangt. Darüber hinaus wird die Abgabe einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, welche für jeden zukünftigen Verstoß gegen die Erklärung die Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 5.100,- Euro an die Firma vorsieht. 

Doch damit nicht genug; es wird die Erstattung von Anwaltsgebühren i.H.v. 1.777,- Euro verlangt (Streitwert: 50.000,- Euro).

 

Unser Rat

 

Markenrechtliche Abmahnungen sind grundsätzlich sehr ernst zu nehmen. 

 Unterzeichnen Sie keinesfalls die mitgeschickte Unterlassungserklärung ungeprüft, da diese Erklärung einem abstrakten Schuldanerkenntnis gleichkommt und in vielen Fällen deutlich zu weit gefasst ist. Hier ist zudem zu prüfen, ob – sollte sich der Vorwurf bewahrheiten – eine modifizierte Erklärung abgegeben werden kann. 

 Auch sollte die Auskunft nicht vorschnell erteilt werden, da diese Grundlage einer weiteren Schadensersatzforderung bildet. Hier sollte juristisch geprüft werden, wie strategisch weiter vorzugehen ist. 

 

Zudem bestehen oftmals gute Chancen die geltend gemachten Gebühren zu reduzieren, da in dem vorliegenden Fall unseres Erachtens der Streitwert zu hoch bemessen sein dürfte.

 Hier kann bares Geld gespart werden!

 

Wir helfen Ihnen!

 Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor.

 

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit bundesweit gern zur Verfügung.

 

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse: 

kontakt@e-commerce-kanzlei.de

Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: 

www.e-commerce-kanzlei.de

 

Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)


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