Abmahnungen wegen Verstößen gegen die DSGVO oder das BDSG

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Die Vorschriften der DSGVO (der europäischen Datenschutz-Grundverordnung) bzw. des neuen BDSG (Bundesdatenschutzgesetzes) werden Mitbewerber oder Institutionen verstärkt zu Abmahnungen wegen Verstößen gegen diese Vorschriften bewegen.

Falls Sie eine solche Abmahnung als Unternehmer / Freiberufler oder Geschäftsführer erhalten haben und von Ihnen Unterlassung und Schadensersatz gefordert wird, sollten Sie die Berechtigung der Abmahnung sehr kritisch hinterfragen.

Abmahnberechtigung

Denn es ist derzeit noch völlig offen, ob Konkurrenten überhaupt wegen solcher datenschutzrechtlicher Verstöße abmahnbefugt sind. So hat bereits einer der bedeutendsten Rechtsexperten auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts, Prof. Dr. Helmut Köhler, einer der Mitautoren des Standardkommentars zum UWG, sich bereits dahingehend geäußert, dass Verstöße gegen die DSGVO einen Mitbewerber weder zur Abmahnung oder Klageerhebung berechtigen.

Unterlassungserklärung

Doch selbst wenn man die Berechtigung zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen nach der DSGVO als gegeben ansieht, z. B. bei Institutionen wie der Wettbewerbszentrale, muss man bei der Formulierung einer Unterlassungserklärung größte Umsicht walten lassen.

Denn die Pflichten in der DSGVO sind in vielerlei Hinsicht so schwammig und unklar definiert, dass sich erst in den nächsten Jahren, vielleicht sogar Jahrzehnten durch gerichtliche Entscheidungen oder auch Novellen klären wird, welche konkreten Pflichten das einzelne Unternehmen treffen werden.

Die Gefahr ist also groß, dass jetzt nach einem Verstoß viel zu weitreichende Erklärungen gefordert werden, die eine Verpflichtung zur Vertragsstrafenzahlung begründet, die über die nächsten Jahrzehnte Bestand haben wird und nicht oder nur in Ausnahmefällen wieder revidierbar ist.

Den Spieß umdrehen

Nach offiziellen Schätzungen dürfte nur ein Bruchteil der Unternehmen die Vorgaben der DSGVO uneingeschränkt erfüllen. Das hat verschiedene Gründe. Zum einen ist der Aufwand, sämtliche relevanten Tätigkeiten im eigenen und dritten Unternehmen (Dienstleister / Subunternehmer) zu erfassen, für viele kaum zu bewältigen. Zum anderen ist der Umfang der Pflichten beispielsweise zur Notwendigkeit eines Datenschutzbeauftragten, der Verschlüsselung, der Form und des Umfangs von Einwilligungen zur Datenerfassung und -bearbeitung oder der Notwendigkeit des Abschlusses eines Auftragsverarbeitungsvertrages unklar definiert, sodass viele verschiedene Auslegungen möglich sind.

In vielen Fällen dürfte also auch eine Gegenabmahnung das probate Mittel sein, einer solchen Abmahnung zu begegnen. Denn auch eine unberechtigte Abmahnung kann wiederum einen Unterlassungsanspruch begründen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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