Abordnung aus familiären Gründen

  • 2 Minuten Lesezeit

Anspruch des Beamten lediglich auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Abordnung zu einer Behörde eines anderen Dienstherren (hier von Bundesbehörde zu Landesbehörde). Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 27.04.2021 (Az: 2 VR 3.21)

Der Fall

Im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall wollte ein Bundesbeamter aus persönlichen Gründen seine Abordnung zu einer Landesbehörde. Von dort könne er sich besser um seine Familie kümmern.  Dort hatte man ihm eine Stelle für eine gewissen Zeit freigehalten, nachdem er sich hierauf beworben hatte. Sein aktueller Dienstherr verweigerte allerdings die Abordnung. Mit dem Hinweis, dass kein Härtefall vorliegen würde und der Abordnung wegen der angespannten Personalsituation nicht zugestimmt werden könnte, lehnte der Dienstherr eine Abordnung ab. Hiergegen ging der Beamte im Eilverfahren vor.

Die Entscheidung

Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht die Eilbedürftigkeit des Falles bejaht, da dem Beamten die Stelle nur für eine gewisse Zeit angeboten wurde. Allerdings hat das Gericht die Voraussetzungen für einen Anspruch des Beamten auf Abordnung eng gefasst und im vorliegenden Fall verneint.

Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BBG ist eine Abordnung die vorübergehende Übertragung einer entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder sogar eines anderen Dienstherrn. Dabei bleibt der Beamte aber grundsätzlich seiner bisherigen Dienststelle zugehörig.

Nach dem Gesetz liegt die Entscheidung über eine solche Abordnung im Ermessen des Dienstherrn. Weil der Gesetzeswortlaut keinen direkten Anspruch des Beamten auf Abordnung formuliert, sind vorrangig die dienstlichen Interessen des Dienstherren zu berücksichtigen. Zwar muss die Behörde die persönlichen Belange des Beamten mit ihrem dienstlichen Bedürfnis abzuwägen. Nach Ansicht des Gerichts hat der Dienstherr im vorliegenden Fall jedoch alle zu berücksichtigenden Umstände in seine Erwägungen einbezogen, auch die persönliche Lage des Beamten.

Auch aus der Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) zugunsten des Beamten hat das Gericht  keinen Anspruch auf eine wohnortnähere oder familienfreundlichere dienstliche Verwendung in diesem Fall herleiten wollen.

Rechtstipp 1

Ein Anspruch auf Abordnung ist nach dieser Rechtsprechung wohl nur in Ausnahmefällen gegeben. Trotzdem kann sich ein gut vorbereiteter und ausführlich begründeter Antrag als erfolgreich erweisen. Wie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen ist, hat der Beamte hier auch nicht ausführlich genug die familiäre Situation dargestellt. Im Falle von unabdingbarer und nachweisbarer Pflegebedürftigkeit von nahen Verwandten kann die Ermessensentscheidung des Dienstherren durchaus eingeschränkter sein. Hierzu muss aber sowohl im Antrag, als auch gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren ausführlich vorgetragen werden.

Rechtstipp 2

Der Ermessenspielraum des Dienstherren kann bei einer Versetzung durchaus enger gesteckt sein. Eine Versetzung ist nach § 28 BBG eine auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Hier kann davon angenommen werden, dass eine aufgrund des Gesetzeswortlautes auch in gewissen Grenzen ein Anspruch eher bestehen dürfte.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Randhir Kumar Dindoyal

Beiträge zum Thema