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Abordnung - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 2 Minuten Lesezeit

Die wichtigsten Fakten:

  • Sowohl Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes als auch Beamte können vorübergehend an eine andere Dienststelle abgeordnet werden.
  • Im Unterschied zur Versetzung ist die Abordnung zeitlich befristet.
  • Die Abordnung ist zulässig, wenn ein dienstlicher Grund vorliegt.
  • In manchen Fällen ist die Abordnung zustimmungspflichtig.
  • Beamte können nach erfolglosem Widerspruchsverfahren eine Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

Was ist eine Abordnung?

Wird Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes eine vorübergehende Beschäftigung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen bei einer anderen Dienststelle zugewiesen, liegt gem. § 4 Abs. 1 Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVÖD) eine Abordnung vor.

Als Abordnung von Bundesbeamten wird gem. § 27 Abs. 1 S. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) und § 14 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) die vorübergehende Übertragung einer dem Amt des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherren bezeichnet.

Die Abordnung von Landesbeamten wird in den jeweiligen Landesgesetzen geregelt.

Wann ist eine Abordnung zulässig?

Die Abordnung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig.

Bei Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes ist darüber hinaus eine Abordnung auch aus betrieblichen Gründen zulässig.

Für Bundesbeamte gilt gem. § 27 Abs. 2 BBG die Regel, dass eine Abordnung auch zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich ist, wenn sie aufgrund der Berufsausbildung zumutbar ist. In diesem Fall muss der Beamte auch eine Tätigkeit übernehmen, die nicht einem Amt mit dem gleichen Endgrundgehalt entspricht.

Wer muss der Abordnung zustimmen?

  • Der Beamte muss seiner Abordnung gem. § 27 Abs. 3 S.1 BBG zustimmen, wenn er die zumutbare Tätigkeit gem. § 27 Abs. 2 BBG länger als zwei Jahre wahrnehmen muss oder, wenn er für diese Tätigkeit mit dem niedrigeren Gehalt zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet wird.
  • Ausnahme: Wenn die Tätigkeit des neuen Amtes bei einem neuen Dienstherrn mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn entspricht und nicht länger als fünf Jahre dauert (§ 27 Abs. 3 S. 2 BBG).
  • Darüber hinaus ist die Zustimmung des Personalrates gem. § 76 Abs. 1 Nr. 5 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) erforderlich, wenn die Abordnung eines Beamten länger als drei Monate dauern soll.
  • Ein Richter auf Lebenszeit kann in der Regel nur mit seiner Zustimmung abgeordnet werden. Ausnahme: Wenn die Abordnung zur Vertretung eines Richters nicht länger als drei Monate innerhalb eines Jahres an ein Gericht des gleichen Gerichtszweiges erfolgt (§ 37 Abs. 3 Deutsches Richtergesetz (DRiG)).

Wie können sich Beamte gegen eine Abordnung wehren?

Da es sich bei der Abordnung um einen Verwaltungsakt handelt, kann der zuständige Beamte Widerspruch dagegen einlegen. Allerdings hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass der Beamte die Abordnung erst einmal hinnehmen muss, bis eine gerichtliche Entscheidung vorliegt.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahrens kann der Beamte eine Anfechtungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

Foto(s): ©Pixabay/mauraLBU

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