Abordnung von Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst

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Wie bereits in meinem letzten Beitrag zur Abordnung, Umsetzung und Versetzung von Beamten erwähnt, existieren diese Personalmaßnahmen im öffentlichen Dienst natürlich auch für Tarifbeschäftigte und Angestellte im öffentlichen Dienst.

Gemäß § 4 Abs. 1 TV‑L bzw. § 4 Abs. 1 TVöD können Beschäftigte aus betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Daher stellen sich in diesem Zusammenhang viele Fragen auch für Angestellte im öffentlichen Dienst (z.B. Lehrer und Verwaltungsangestellte von Bund, Ländern, Gemeinden/Landkreisen und öffentlichen Körperschaften).

Was ist eine Abordnung?

Die Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses (vgl. Protokollerklärung Nr. 1 zu § 4 Abs. 1 TV-L/TVöD).

Z.B. für Lehrer bedeutet die Abordnung an eine andere Schule auch einen vorübergehenden (befristeten) Wechsel der Dienststelle, also einen anderen Beschäftigungsort, wobei dadurch die eigentliche Stammdienststelle/Stammdienstschule nicht geändert wird.

Wie lange kann die Abordnung dauern?

Da eine Abordnung im Unterschied zur (auf Dauer angelegten) Versetzung für einen vorübergehenden Zeitraum erfolgt, handelt es sich um eine zeitlich befristete Personalmaßnahme. In der Praxis gibt es häufig schon hier Probleme, da die zeitliche Befristung sich wiederum durch feststehenden Anfangs- und Endzeitpunkt auszeichnet. Anders als im Bereich des Beamtenrechts ist für Tarifbeschäftigte bzw. Angestellte im öffentlichen Dienst grds. keine Höchstdauer (und auch keine Mindestdauer) der Abordnung  vorgesehen.

Demnach lässt sich die in der Praxis des Anwalts im Dienstrecht häufig auftretende Frage: Wie lange kann man abgeordnet werden? nur für den jeweiligen Einzelfall und ausgehend von den konkreten vertraglichen, persönlichen und betrieblichen Umständen abschließend beantworten.

Letztlich ist unter Beachtung der jeweiligen Vereinbarung im Arbeitsvertrag (einschließlich der i. d. R. damit verknüpften tarifgerechten Eingruppierung und Beschäftigung) die Grenze des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts der Rahmen pflichtgemäßen Ermessens (vgl. § 106 GewO und § 315 BGB).

Kann die Abordnung vorzeitig beendet werden?

Daher ist es selbstverständlich aus persönlichen und/oder betrieblichen Gründen ebenfalls denkbar, eine Abordnung vorzeitig zu beenden.

Kann man eine Abordnung ablehnen?

Hält die Abordnung sich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung, handelt es sich insbesondere um die vertraglich geschuldete Tätigkeit und wird durch die Entscheidung des Arbeitgebers im Übrigen der Rahmen des oben erwähnten Direktionsrechts nicht überschritten, also pflichtgemäßes Ermessen gewahrt, sollte eine Abordnung nicht ohne weiteres einseitig durch den Arbeitnehmer abgelehnt werden. Schließlich könnten daraus wiederum durchaus Sanktionen des Arbeitgebers folgen.

Gerade in diesem Zusammenhang stellt sich dann jedoch häufig die Frage: Kann ich mich gegen eine Abordnung wehren?

Selbstverständlich steht (wie bei Beamten der förmliche Widerspruch) auch Angestellten die Möglichkeit offen, sich gegen die nach eigener Auffassung rechtswidrige Abordnung arbeitsrechtlich zur Wehr zu setzen.

Dabei sollte möglichst frühzeitig ein im öffentlichen Dienstrecht spezialisierter Anwalt Ihres Vertrauens hinzugezogen werden.

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