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Absage von Veranstaltungen und Reisen wegen Coronavirus – Ihre Rechte

  • 4 Minuten Lesezeit

Stand: 22.03.2020

Das Coronavirus ist derzeit das vorherrschende Thema in Deutschland. Jedermann ist betroffen und täglich gibt es dazu neue Erkenntnisse und Informationen.

Auch Veranstaltungen, Messen, Konzerte, Reisen usw. werden derzeit abgesagt oder können nicht mehr wahrgenommen werden. Wir klären über Ihre Rechte auf.

Absage der Veranstaltung durch den Veranstalter

Rücktritt vom Vertrag – ja

Sagt der Veranstalter die Veranstaltung aus Vorsicht ab, kommt er seinen vertraglichen Pflichten nicht nach. Es besteht dann ein gesetzliches Rücktrittsrecht. Bereits erbrachte Leistungen sind zurückzugewähren. Sie haben daher Anspruch auf Rückzahlung der bereits gezahlten Kosten für die Veranstaltung.

Schadensersatz – eventuell

Ob der Veranstalter darüber hinaus auch Schadensersatz zu leisten hat, z. B. für nutzlose Aufwendungen (Übernachtungskosten, Fahrtkosten etc.) kommt auf den Einzelfall an. Sagt der Veranstalter das Event wegen Sorge vor einer Erkrankung der Besucher von sich aus ab, muss er grundsätzlich auch Schadensersatz leisten. Ob der Veranstalter sich hier ausnahmsweise auf höhere Gewalt stützen kann, ist aber wegen der neuartigen Situation unklar.

Anders sieht es dagegen aus, wenn eine Veranstaltung wegen behördlicher Absagen oder Vorgaben nicht stattfinden kann. In diesem Fall kann sich der Veranstalter auf höhere Gewalt stützen, sodass er keinen Schadensersatz zu leisten hat. Die Absage liegt dann nicht in seinem Verantwortungsbereich.

Verschiebung der Veranstaltung wegen Corona

Nach unserer Rechtsauffassung steht Ihnen auch bei Verschiebung einer Veranstaltung wegen Corona ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, sodass der Veranstalter Eintrittsgelder zurückzahlen muss. Der Veranstalter erbringt seine vertraglichen geschuldete Leistung nicht. Auf einen Ersatztermin müssen Sie sich nicht einlassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn für die Veranstaltung ein festes Datum vereinbart war.

Ob der Veranstalter auch Schadensersatz leisten muss wegen sonstiger Aufwendungen, hängt wiederum vom Grund der Absage ab.

Nichtteilnahme an Veranstaltungen aus Sorge vor Ansteckung

Findet die geplante Veranstaltung statt, wollen Sie aber aus Angst vor einer Ansteckung nicht teilnehmen, ist die Rechtslage problematisch. Solange die Veranstaltung nicht abgesagt wurde und eine Anreise möglich ist, ist eine kostenfreie Stornierung grundsätzlich nicht möglich.

Solange die Bundesregierung oder ggf. zuständige Landesregierungen kein allgemeines Reiseverbot oder eine Ausgangssperre anordnen, ist eine Teilnahme an der Veranstaltung oder die Übernachtung im Hotel möglich, sodass die Sorge vor einer Ansteckung in das Risiko des Teilnehmers fällt. Ihnen steht daher auch kein Anspruch auf Rückzahlung der Kosten zu. Hier lohnt sich dann die Kontaktaufnahme mit dem Veranstalter. Ggf. ist dieser aus Kulanz zumindest zu einer teilweisen Erstattung der Kosten bereit.

Absage von Reisen

Ganz wichtig ist hier die Unterscheidung zwischen Pauschal- und Individualreise.

Pauschalreise

Von einer Pauschalreise spricht man, wenn eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise beim Reiseveranstalter oder Reisevermittler gebucht werden, also z. B. Flug und Hotel.

Wird die Reise insgesamt oder ein Teil der Leistungen wegen Corona abgesagt, stehen Ihnen verschiedene Rechte zu. So haben Sie Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Kosten, ggf. auf Ersatzleistungen und können im Einzelfall sogar Schadensersatz geltend machen.

Aber auch wenn Sie die Reise aus Sorge vor einer Ansteckung selbst absagen möchten, stehen bei Pauschalreisen die Karten für eine kostenlose Stornierung sehr gut. Die Corona-Pandemie stellt unserer Meinung nach außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände (früher „höhere Gewalt“) dar, die eine Absage der Reise ermöglichen.

Individualreise

Ganz anders sieht es leider bei Individualreisen aus. Haben Sie etwa ein Hotel und Flug selbst separat gebucht, ist eine kostenfreie Stornierung grundsätzlich nicht möglich. Solange z. B. das gebuchte Hotel noch erreichbar und geöffnet ist, ist der Aufenthalt möglich, sodass eine Absage Ihr eigenes Risiko darstellt. In diesen Fällen sind Sie auf die Kulanz des Hotels oder des Unternehmens angewiesen.

Verschlimmert sich die Lage weiter, könnte bei privaten Reisen und Buchungen jedoch ein kostenloser Rücktritt möglich werden. Eine eindeutige Rechtslage gibt es dazu jedoch nicht.

Noch schwieriger ist es bei Geschäftsreisen, da hierfür das Reisen nicht untersagt wurde und wohl auch nicht wird. Ob der Reisende den Vertrag hier dennoch wegen besonderer Umstände kostenfrei kündigen darf, ist sehr problematisch.

Fazit

Da sich die Situation täglich ändert, können die obigen Ausführungen nur eine Momentaufnahme darstellen. Wegen der Einzigartigkeit der Lage lassen sich auch (noch) keine eindeutigen Schlüsse ziehen. Je nach Einzelfall können Sie aber gute Chancen haben eine Reise oder Veranstaltung kostenfrei zu stornieren oder Ihr Geld zurück zu bekommen.

Umso wichtiger ist es daher, sich individuell beraten zu lassen. Gerne können wir Ihnen in einem Telefonat eine Einschätzung der Rechtslage geben. 

Sie können dann selbst entscheiden, ob sich eine weitere anwaltliche Beratung lohnt oder nicht. Rufen Sie uns dazu einfach deutschlandweit an oder schicken Sie uns eine E-Mail mit den wesentlichen Details.



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