Achtung: Verjährung droht bei Ansprüchen der Berufsunfähigkeitsversicherung

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Erster gefährlicher Faktor: Krankheit verschlechtert sich über einen längeren Zeitraum

Ein häufig von Verbrauchern unterschätztes Problem ist die Verjährung bei einer Berufsunfähigkeits-Rente. Das Problem stellt sich vor allem dann, wenn sich eine Erkrankung über einen Zeitraum von mehreren Jahren verschlechtert. 

Denn der Anspruch verjährt schon drei Jahre nach Eintritt der Berufsunfähigkeit.

Zweiter gefährlicher Faktor: langes Warten mit Antrag auf Leistung

Das ist besonders gefährlich, wenn der Verbraucher mit dem Antrag auf Leistung der Berufsunfähigkeitsversicherung selbst noch lange wartet, beispielsweise zwei Jahre oder länger.

Dritter gefährlicher Faktor: Versicherer benötigt lange Zeit

Häufig benötigt auch der Versicherer lange Zeit, um den Anspruch zu prüfen und eine endgültige Entscheidung zu fällen. Dies kann durchaus bis zu einem Jahr dauern und in Einzelfällen auch länger.

Gutachter legt den Zeitpunkt fest

Wenn dann ein Gutachter feststellt, dass die Erkrankung, die zu einer Berufsunfähigkeit führte, schon vor vier Jahren eingetreten ist, dann können die Ansprüche verjährt sein. Das bedeutet, bei einer Verjährung können die Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden.

Wie kann die Verjährung verhindert werden?

Die Verjährung kann nur durch die Erhebung einer Klage oder durch die Durchführung eines Ombudsmannverfahrens verhindert werden.

Die Verjährung tritt definitiv drei Jahre nach erstmaligem Eintritt der Berufsunfähigkeit ein

Theoretisch könnte man auf den Gedanken kommen, dass die einzelnen Ansprüche auf Zahlung der Berufsunfähigkeits-Rente jedes Jahr neu entstehen und dass nur das jeweilige Jahr verjährt, was bei einem früheren Eintritt der Berufsunfähigkeit dann aber noch die letzten, zumindest die Beitrage der letzten vier Jahre und die zukünftigen Beiträge geltend gemacht werden können. Dem hat die Rechtsprechung aber schon seit längerem eine Absage erteilt. Nach der Rechtsprechung verjähren alle Ansprüche im Hinblick auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung nach geltender Rechtsprechung nach der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren, wobei die drei Jahre erst zum 1. Januar des Jahres beginnen, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist und der Antrag auf Leistungen gestellt wurde. Wird der Antrag nicht gleichzeitig in dem Jahr gestellt, indem die Berufsunfähigkeit eintritt, beginnt die Verjährung erst mit dem Antrag auf BU-Rente bei dem Versicherer.

Dies hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil vom 03.04.2019 (IV ZR 90/18) nochmals bestätigt. 

Der Fall beim BGH – Skiunfall – Leistungen zu spät eingeklagt

Der dortige Kläger hat am 01.02.2009 einen Skiunfall erlitten, durch den er tatsächlich berufsunfähig wurde.

Erst über ein Jahr später, nämlich im Mai 2010, hat er dann den Antrag bei seinem Versicherer gestellt. Der Versicherer hat wieder einige Zeit zur Prüfung benötigt und hat dann die Ansprüche im Oktober 2010 abgelehnt.

Leider hat der Kläger dann erst im Jahr 2016 Klage eingereicht.

Die Anwälte des Klägers versuchten damit zu argumentieren, dass das maßgebliche Versicherungsvertragsgesetz sich zum 01.01.2008 erheblich geändert wurde und versucht damit zu begründen, dass die alten Verjährungsregelungen nicht mehr gelten.

Dem ist der Bundesgerichtshof aber entgegengetreten und hat ausgeführt, dass die Verjährungsfrist tatsächlich drei Jahre zum Ende des Jahres beginnt, in dem zum ersten Mal eine Erkrankung oder ein Unfall aufgetreten ist, der zu einer Berufsunfähigkeit von mehr als 50 % führte.

Lösung

Wir raten daher dazu bei Ansprüchen möglichst früh auf die Verjährung zu achten.

Die Kanzlei Dawood Rechtsanwälte bietet Ihnen hierfür eine kostenlose Erstberatung.

Gerne können wir in dem ersten Beratungsgespräch auch die Frage der Verjährung klären und besprechen, welche Lösungsmöglichkeiten es zur Verhinderung der Verjährung gibt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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