Verjährung von Ansprüchen gegen Ärzte und Krankenhäuser

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Ansprüche von Patienten gegen die behandelnden Ärzte (Zahnärzte) und Krankenhäuser, etwa auf Zahlung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld wegen einer Fehlbehandlung („Ärztepfusch“), können wie jeder andere Anspruch verjähren.

Die Verjährung bedeutet zwar nicht, dass verjährte Ansprüche nicht mehr bestehen, jedoch kann man sie faktisch kaum noch durchsetzen, sofern die Gegenseite sich hierauf beruft.

Fristen

Es gilt grundsätzlich eine Frist von drei Jahren. Es handelt sich um eine Jahresfrist, d. h. die Frist beginnt mit Ende des Jahres zu laufen, die „angebrochene“ Zeit des ersten Jahres rechnet nicht mit.

Im Arzthaftungsrecht ist der Beginn der Verjährung jedoch nicht leicht zu bestimmen. Im Unterschied zu beispielsweise einer Rechnungsforderung ist nicht etwa das Datum der Behandlung entscheidend.

Entscheidend ist, ab welchem Zeitpunkt dem Patienten bewusst ist, dass er falsch behandelt wurde und wer dafür verantwortlich ist. Diese Frage ist oft schwer zu beantworten. Die Gerichte sind bei der Beurteilung daher recht großzügig. Es genügt z. B. nicht die bloße Vermutung, dass „gepfuscht“ wurde, sondern der betroffene Patient muss auch eine einigermaßen konkrete Vorstellung davon haben, was schiefgelaufen ist.

Eine Verjährung beginnt auch dann nicht, während man noch in Behandlung ist und der Arzt nicht auf seine eigenen Fehler hinweist (wozu er gesetzlich verpflichtet ist!). Man kann jedenfalls davon ausgehen, dass vor dem Vorliegen eines Sachverständigengutachtens oder zumindest einer ärztlichen Stellungnahme die Verjährung nur selten beginnt.

Es besteht allerdings eine Obergrenze von 30 Jahren nach der Behandlung. Nach Ablauf dieser Frist tritt unabhängig von der Kenntnis Verjährung ein!

Die Verjährung verhindern

Da der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns so schwierig zu bestimmen ist, sollte man sich rechtzeitig darum kümmern, dass die Verjährung nicht eintritt.

Es bestehen verschiedene Möglichkeiten, eine Verjährung auch ohne anwaltliche oder gerichtliche Hilfe zu verhindern, man spricht hier auch von Verjährungshemmung.

So besteht die Möglichkeit, bei der zuständigen Schlichtungsstelle der Ärztekammer einen Schlichtungsantrag zu stellen. Dieser hemmt die Verjährung für mindestens sechs Monate, selbst wenn die Behandlerseite an dem freiwilligen Verfahren nicht mitwirken möchte.

Die Verjährung tritt auch dann nicht ein, wenn über den Anspruch verhandelt wird, etwa mit der Berufshaftpflichtversicherung des Behandlers / der Behandlerin. Es muss sich aber um beidseitige Verhandlungen handeln, es genügt nicht, einseitig Forderungen zu stellen, die nicht kommentiert werden. Werden die Ansprüche endgültig abgelehnt, ist die Verjährung aber noch für drei Monate gehemmt bzw. gestoppt.

Auch ist es möglich, sich auf eine Verlängerung der Verjährungsfrist mit der Gegenpartei, z. B. dem Haftpflichtversicherer, zu verständigen. Man spricht hier von einem sog. Verzicht auf die Verjährungseinrede.

Vorsicht Falle!

All diese Maßnahmen haben aber nur Wirkung gegenüber den richtigen Gegnern. Gerade bei einer Krankenhausbehandlung ist es oft schwer, festzustellen, welcher Arzt am Ende für das Ergebnis der Behandlung (mit)verantwortlich ist. Werden diese Personen übersehen bzw. nicht benannt, kann trotzdem eine Verjährung der Ansprüche gegenüber diesen eintreten.

Daneben kennt der erfahrene Rechtsanwalt natürlich weitere Möglichkeiten, den Verjährungseintritt zu verhindern, etwa durch Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens oder Klageerhebung.

Generell muss ich aber davon abraten, die Angelegenheit zu lange zu verzögern. Denn selbst wenn Ansprüche nicht verjährt sind, ist der Nachweis eines Fehlers umso schwieriger, je mehr Zeit seit der Behandlung verstrichen ist.



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