Adoption

  • 3 Minuten Lesezeit

Eine Adoption erfolgt nach deutschem Recht, wenn der Annehmende deutscher Staatsangehöriger ist bzw. wenn der Ehegatte des Annehmenden deutscher Staatsangehöriger ist und die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Die Staatsangehörigkeit des Kindes ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

Die Adoption setzt einen unbedingten Antrag des Annehmenden voraus. Er bedarf der notariellen Beurkundung und muss persönlich erklärt werden. Der Antrag kann bis zum Ausspruch der Annahme zurückgenommen werden.

Gesetzlicher Regelfall der Adoption ist die gemeinschaftliche Adoption durch ein Ehepaar.

Eine Einzeladoption durch eine verheiratete Person ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur vor, wenn ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten annehmen möchte (sog. Stiefkindadoption).

Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur alleine annehmen.

Das Amtsgericht – Familiengericht – ist in Adoptionssachen für den Ausspruch der Adoption sachlich zuständig. 

Örtlich ist das Amtsgericht desjenigen Bezirks zuständig, in welchem der Annehmende oder einer der Annehmenden zum Zeitpunkt der Einreichung des Adoptionsantrags seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 187 Abs. 1 FamFG). 

Hat keiner der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des anzunehmenden Kindes (§ 187 Abs. 2 FamFG). 

Man unterscheidet zwischen der Adoption Minderjähriger und der Adoption Volljähriger. 

Die Adoption Minderjähriger begründet zwischen dem Annehmenden und dem angenommenen Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis mit allen rechtlichen Konsequenzen. 

Das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Verwandten erlischt. Das angenommene Kind erlangt die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden, und zwar eines gemeinschaftlichen Kindes, wenn es von einem Ehepaar oder vom Ehegatten eines Elternteils angenommen wird.

Voraussetzung für den Ausspruch der Adoption ist die sog. „sittliche Rechtfertigung“. Gerichte erteilen daher regelmäßig ein Veto, wenn eine Adoption ausschließlich der Fortführung eines Namens dienen soll.

Die Annahme ist folglich zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zwischen den Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht oder dessen Entstehen zu erwarten ist.

Auch durch die Volljährigen-Adoption wird zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis begründet. 

Anders als bei der Minderjährigen-Adoption wird der angenommene Volljährige aber nicht mit den Verwandten des Annehmenden verwandt. Als Beispiel: Die Eltern des Annehmenden werden dadurch nicht zu Großeltern der angenommenen Person.

Die Wirkungen erstrecken sich jedoch auf die Kinder der angenommenen Person, die dadurch zu den Enkelkindern des Annehmenden werden.

Das Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu den leiblichen Verwandten bleibt bestehen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Nur unter besonderen Voraussetzungen und auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden kann das Familiengericht bestimmen, dass die Adoption die vollen Rechtsfolgen einer Minderjährigen-Adoption haben soll.

Das bedeutet, dass bei einer Adoption von Erwachsenen die Bindung zwischen dem Angenommenen und seiner leiblichen Familie voll und ganz erhalten bleibt. Volljährige Enkelkinder behalten z. B. weiterhin sowohl sämtliche Erbansprüche als auch Unterhaltsverpflichtungen (z. B. im Falle von Alter oder Gebrechlichkeit) gegenüber ihren leiblichen Eltern. Gleichzeitig besteht aber auch eine Unterhaltspflicht gegenüber den neuen Adoptiveltern, wenn diese im Alter beispielsweise zum Pflegefall werden.

Grundsätzlich gelten für die Volljährigenadoption die Bestimmungen über die Adoption von Minderjährigen sinngemäß. Voraussetzung danach ist auch hier die sog. „sittliche Rechtfertigung“. Dies ist z. B. schwierig zu begründen, wenn ein unangemessen großer Altersabstand zwischen Adoptiertem und Adoptierendem besteht.

Deutsche Staatsangehörige können auch Ausländer und Ausländerinnen über 18 Jahre adoptieren. Die Adoptivkinder erhalten aber nicht die deutsche Staatsangehörigkeit und in den meisten Fällen auch kein Aufenthaltsrecht.

Hinweis: Die Adoption einer Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist dann sittlich nicht gerechtfertigt, wenn Sie dadurch deren Ausweisung verhindern wollen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Beatrice Nickl

Beiträge zum Thema