Adoptivkinder können unter Umständen doppelt erben

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Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein von verwandten zweiten Grades adoptiertes Kind im Falle des Versterbens einer Tante mehrere gesetzliche Erbteile erhalten kann (Beschl. V. 15.12.2021, Az. 21 W 170/21).


Die Erblasserin war in diesem Fall kinderlos und ohne Testament verstorben. Zum Todeszeitpunkt gab es als gesetzliche Erben nur noch ihre Neffen und Nichten. Einer der Neffen ist das leibliche Kind einer der Schwestern der Verstorbenen gewesen. Als diese aber starb, hatte die zweite Schwester der Erblasserin den Jungen adoptiert. Nach dem Tod der Erblasserin hatte der Neffe einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge beantragt, nachdem er die Hälfte des Erbes bekommen soll. Denn ihm stünde sowohl über seine Adoptivmutter als auch über seine leibliche Mutter jeweils ein Viertel zu. Das Nachlassgericht gab dem Neffen Recht. Dagegen legten die übrigen Nichten und Neffen Beschwerde ein.


Diese Beschwerde blieb erfolglos, denn laut dem OLG stünden dem Adoptivsohn hier zwei gesetzliche Erbteile zu. Denn ein adoptiertes Kind trete in die gesetzliche Erbfolge sowohl nach seiner leiblichen Mutter als auch nach der Adoptivmutter ein. Im konkreten Fall erhielt daher der Antragsteller einen Erbteil von zwei Vierteln. Grund dafür sei, dass gemäß § 1756 Abs. 1 BGB die Verwandtschaftsverhältnisse zur leiblichen Mutter ausnahmsweise nicht erloschen seien. Das ist immer dann der Fall, wenn die Adoptiveltern mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt seien.


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