Erbschaftssteuerrecht Frankreich: Bei Stiefkindern unter Umständen an eine Lebensversicherung denken

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In einem früheren Rechtstipp, vom 14.11.2017, war auf die Problematik hingewiesen worden, dass in Frankreich Stiefkinder unter Berücksichtigung eines Freibetrages von lediglich 1595 € mit Schenkungs- und Erbschaftssteuer i.H.v. 60 Prozent belegt werden! Deshalb war empfohlen worden, in Frankreich steuerpflichtige Schenkungen oder letztwillige Verfügungen unbedingt zu vermeiden und stattdessen über Kompensationsmöglichkeiten in Deutschland nachzudenken.

Dieser Rechtstipp soll dahingehend ergänzt werden, dass es auch aus französischer Sicht eine Möglichkeit gibt, bis zu einem Betrag von 152.500 €, einem Stiefkind einen steuerfreien Vorteil zu verschaffen: Der Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages mit Bezugsberechtigung zu Gunsten dieses Kindes, vorausgesetzt die Prämien werden bis zum 70. Lebensjahr des Versicherungsnehmers bezahlt.

Diese Frage kann sich insbesondere auch dann stellen, wenn das Stiefkind aufgrund der Dauer seines Aufenthalts in Frankreich sowieso unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig geworden ist.

Dies ist trotz des zwischen Deutschland und Frankreich bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Schenkung-und Erbschaftssteuer vom 12.10.2006, das auf Erbfälle ab dem 03.04.2009 anzuwenden ist, im Ergebnis dann der Fall, wenn der Erbe während der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall mindestens sechs Jahre in Frankreich ansässig war und dies zum Zeitpunkt des Erbfalls noch ist. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn das Stiefkind in Aix-en-Provence studiert hat und sich dort so wohl fühlt, dass es dort dauerhaft seinen Wohnsitz begründet hat.

Weiterhin ist noch darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn ein über 152.500 € hinausgehender Betrag über eine Bezugsberechtigung zugewendet werden soll, dies in allen Fällen noch interessanter ist als eine Schenkung oder letztwillige Verfügung. Dies deshalb, weil der über 152.500 € hinausgehende Betrag bis zu 1.055.138 € mit einem Einheitssteuersatz von nur 20 % und der darüber hinausgehende Betrag mit einem Steuersatz von 25 % (statt jeweils 60 %) belegt ist. Hinzuzurechnen sind in diesen Fällen, bei Ansässigkeit in Frankreich, noch Sozialabgaben auf den Wertzuwachs zwischen Anlagebetrag und Auszahlungsbetrag, also in der Regel auf die Kapitalisierungszinsen, mit derzeit 15,5 %.

Die vorgenannten Steuersätze gelten aber auch hier nur dann, soweit die Prämien bis zum 70. Lebensjahr gezahlt worden sind. Bei später gezahlten Prämien ist der Freibetrag mit 30.500 € sehr viel geringer und außerdem greift bei dem Mehrbetrag dann wieder der Steuersatz von 60 %!


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