Änderung der Insolvenzordnung – Folgen der Covid-19-Pandemie

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Die Bundesregierung stand durch die Corona-Krise vor einer wegweisenden Entscheidung: Riskiert man eher die Gefährdung der Bevölkerung durch Aufrechterhalten des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens oder wendet man primär eine potentielle Gefährdung der Bevölkerung durch tiefgreifende Einschränkungen des wirtschaftlichen Lebens ab? Besonders der Mittelstand ist durch die aktuellen Eindämmungsmaßnahmen – sog. Mitigation – sehr stark betroffen.

Anders als Großkonzerne verfügen Selbstständige und mittelständische Betriebe nicht über große finanzielle Reserven, um auch mal eine längere Krisenzeit zu überstehen. Nimmt man beispielsweise eine selbstständige Friseurin, wird man feststellen, dass diese ihre Einbußen nicht mehr ausgleichen wird. Sollte die Krise zu Ende gehen, werden die Kunden nicht doppelt so oft die Haare schneiden lassen wie zuvor. Viele Betriebe würden daher den Maßnahmen der Regierung zum Opfer fallen. Um diesen Berufsgruppen zu helfen, wurde nun am Mittwoch vom Bundestag eine Änderung der Insolvenzordnung (InsO) beschlossen. 

Der von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht fand die erforderliche Mehrheit.

 § 15a der Insolvenzordnung sah vor, dass im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer Firma, diese innerhalb von drei Wochen einen Antrag aus Insolvenz bei ihrem zuständigen Amtsgericht beantragen musste. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung soll den gefährdeten Unternehmen daher die Möglichkeit geben, die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 zu ignorieren.

Hintergrund dieser Änderung ist es, dass die Bundesregierung den Unternehmen so zeitlichen Aufschub geben kann, dass diese noch rechtzeitig in den Genuss von staatlichen Finanzhilfen kommen. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die wirtschaftliche Lage tatsächlich aufgrund der Corona-Krise verschlechtert hat und nicht etwa aufgrund von Misswirtschaft. Für Unternehmer stellt die Änderung also keinen Freibrief dar. Wenn Ihr Unternehmen überschuldet ist oder Sie Zahlungsprobleme haben, sollten Sie sich auf jeden Fall dahingehend beraten lassen, ob ein Insolvenzantrag angezeigt ist.

Fraglich bleibt auch nach den Änderungen, ob die Wirtschaft nach der Krise nicht unter großen Einbußen leiden wird, die sich auch durch gewaltige finanzielle Aufwendungen nicht rückgängig machen lassen. So ist Amazon einer der großen Gewinner der Krise, welcher sein digitales Lieferangebot auch während der Krise aufrechterhalten kann. Durch die Erweiterung des eigenen Marktes durch Amazon werden besonders mittelständische Einzelhändler ein enormes Kundenpotential einbüßen. Es bleibt daher abzuwarten, ob die gewaltigen finanziellen Aufwendungen der Regierung am Ende nicht doch die Krise noch zusätzlich befeuern, indem sie die Verschuldung vorantreiben und dadurch zusätzliche Risiken schaffen.


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