44-Euro-Sachbezug - Änderungen/ Nachforderungen bei Altfällen durch das Finanzamt

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1. Problematik und aktuelle Rechtslage

In einem Urteil des 12. Senats vom 23.02.2021 hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass Tankgutscheine über einen bestimmten Euro-Betrag und Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten PKWs, die nach entsprechender Entgeltumwandlung gewährt werden, sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn sind. (Aktenzeichen: B 12 R 21/18 R).
Mittlerweile hat der Gesetzgeber rückwirkend zum 01.01.2020 § 8 EStG dahingehend geändert, dass 44-Euro-Sachbezüge in Form von Shoppingcards, Tankgutscheinen oder Warengutscheinen nur mehr zusätzlich zum arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitslohn gewährt werden dürfen. Weiterhin müssen die Karten den Anforderungen gem. § 2 Absatz 1 Ziffer 10 ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) entsprechen.

2. Zusätzlichkeitserfordernis oder der Begriff "zusätzlich zum ohnehin grschuldeten Arbeitslohn"

Ohnehin zum geschuldeten Arbeitslohn heißt vereinfacht, dass ein Vergütungsbestandteil nicht aufgrund einer Gehaltsumwandlung gewährt werden darf, sondern nur zusätzlich zum bestehenden Arbeitslohn. Auch eine Rückkehr zum bisherigen Gehalt muss ausgeschlossen sein.

3. Derzeitige Probleme in der Praxis


Die arbeitsrechtlichen Umsetzungen der Gewährung des 44-Euro-Sachbezugs in der Vergangenheit waren durchaus unterschiedlich und auch fachlich in der Regel unterschiedlich professionell umgesetzt.

Eine häufige Form der Gestaltung war die, dass das Gehalt in einem ersten Schritt neu festgesetzt wurde und zusätzlich zu diesem neuen und niedrigeren Gehalt wurden weitere steuer- und sozialversicherungsfreie Vergütungsbestandteile gewährt. Die Reduktion bei der Gehaltsneufestsetzung entsprach auch regelmäßig nicht der Summe der zusatzlichen Vergütungsbestandteile. Regelmäßig wurde diese Umsetzung auch mit der Finanzverwaltung abgeklärt und verbindlich im Rahmen einer Lohnsteueranrufungsauskunft von der Finanzverwaltung bestätigt.

Derzeit gibt es jedoch verstärkt die Hinweise durch die Finanzverwaltung, dass selbst in diesen Fällen die bisherige Handhabung nicht mehr zulässig sei und eine Änderung geboten ist. Es sind bereits Fälle bekannt, bei denen über viele Jahre hinweg in der von der Finanzverwaltung bestätigten Art und Weise vorgegangen wurde, dann aber die ursprünglich in der Lohnsteueranrufungsauskunft gegebene Rechtsansicht von der Finanzverwaltung aufgehoben wurde. Damit steht das Unternehmen vor der Frage, wie mit einer derartigen Situation umzugehen ist.
Aber auch die Fälle, in denen noch kein Bescheid der Finanzverwaltung zur Nettolohnoptimierung ergangen ist, sollten auf den Prüfstand und das Unternehmen Kontakt mit der Finanzverwaltung aufnehmen, da reines Abwarten bis zur nächsten Betriebsprüfung in der Regel nicht zu empfehlen ist.

4. Handhabung und Empfehlung

Weder eine Änderung der bisher oft seit Jahren gehandhabten arbeitsrechtlichen Vereinbarungen nach der neuen Rechtslage noch ein Vorgehen gegen einen Bescheid der Finanzverwaltung im Wege von Einspruch und Klage sind hier einfach. Das Unternehmen kann sich für das einspruchs- und Klageverfahren zwar auf Vertrauensschutz berufen oder außerhalb des Rechtswegs versuchen, die steuerlich richtige Gestaltung auch arbeitsrechtlich herzustellen. Dies alles ist juristisch aber höchst anspruchsvoll, sodass eine genaue Überprüfung des jeweiligen Einzelfalls unabdingbar ist.


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Foto(s): AUTHENT

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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