Aktuell !!! BMF-Schreiben vom 13.04.2021 - endlich Klarheit zum Sachbezug?

  • 3 Minuten Lesezeit

1. Ausgangssituation

Nachdem zum 01.01.2020 § 8 EStG in wesentlichen Punkten geändert wurde, stellten sich viele Fragen, unter anderem folgende:

* Was ist unter Sachbezug zu verstehen?
* Welche Gutscheinkarten erfüllen die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nummer 10 ZAG?
* Wie genau ist das Zusätzlichkeitserfordernis zu beurteilen?

Mit dem jetzt ergangenen BMF-Schreiben vom 13.04.2021 werden zumindest einige Fragen erläutert.

2. Zwischenlösung

Bereits im Jahr 2020 war davon ausgegangen worden, dass es für all diese Fragen, die sich aus dem Gesetz nicht eindeutig beantworten ließen, ein klarstellendes BMF-Schreiben geben wird. Doch leider wurde diese Hoffnung enttäuscht.
Um zumindest in Bezug auf die Gutscheine / Geldkarten, bei denen nach § 8 EStG nur dann von einem Sachbezug ausgegangen werden kann, wenn die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllt sind, Rechtssicherheit für eine Übergangszeit zu gewähren, hat die Finanzverwaltung eine Nichtbeanstandungsregelung für die Jahre 2020 und 2021 beschlossen.
Das bedeutet, dass für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2021 eine Einordnung als Sachlohn nicht beanstandet wird, wenn Gutscheine und Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, jedoch nicht die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nummer 10 ZAG erfüllen.
Durch diese Nichtbeanstandungsregelung gewährt die Finanzverwaltung Zeit für die Umstellung der Gutscheine und Geldkarten; ab 2022 müssen diese auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nummer 10 ZAG erfüllen.
Für die Praxis bedeutet dies aktuell, dass auf der Grundlage dieser Nichtbeanstandungsregelung die Gutscheinkarten in der bisherigen Form, wenn diese nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, als Sachlohn gewertet werden können.

3. Situation im Lichte des BMF-Schreibens vom 13.04.2021

Nachstehend möchte ich einen kurzen Überblick über wesentliche Punkte des BMF-Schreibens und ihre Auswirkungen für die Praxis geben:

* Die Übergangslösung, wie vorstehend unter Ziffer 2 dargestellt, bleibt bestehen bis zum 31.12.2021. Für die Praxis bedeutet dies weiterhin, dass die Gutscheinkarten in der bisherigen Form, wenn diese nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, bis zum 31.12.2021 als Sachlohn gewertet werden.

* Unter Sachbezug sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen zu verstehen, was jedenfalls dann nicht gegeben ist, wenn der Mitarbeiter anstelle des Sachbezugs auch eine Geldleistung verlangen kann.
Für Gutscheine oder Geldkarten bedeutet dies ab 01.12.2022, dass diese die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nummer 10 ZAG erfüllen müssen.

o Somit dürfen diese Karten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen und nicht zu irgendeiner Form von Barverfügungen berechtigen.

o Weiterhin bedeutet das für solche Karten, die aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller und Akzeptanzstelle umgesetzt werden, dass die Waren und Dienstleistungen nur bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland bezogen werden dürfen. Damit scheiden Prepaid-Kreditkarten, die überregional eingesetzt werden können und die keine Einschränkungen in der Produktpalette haben, nach dem BMF-Schreiben als Sachlohn aus.

o Das BMF-Schreiben stellt auch klar, dass es sich nicht um einen sozialen Zweck gem. § 2 Abs. 1 Nummer 10 Buchstabe c ZAG handelt, wenn die 44-EURO-Freigrenze in Anspruch genommen wird.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Anbieter von Karten, die bislang den Kriterien gem. § 2 Abs. 1 Nummer 10 ZAG nicht entsprochen haben, ihr System entsprechend umstellen müssen.

* Nach wie vor ist es so, dass der Zufluss der Sachbezüge beim Mitarbeiter frühestens im Zeitpunkt der Aufladung der Geldkarte erfolgt.

* Nach wie vor ist es auch so, dass durch entsprechende geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen ist, dass die Gutscheine und Geldkarten funktional begrenzt sind und dass eben zum Beispiel keine Auszahlung von Bargeld möglich ist.

Fazit:

Auch bei diesem BMF-Schreiben wird die Handhabung der Praxis in der nächsten Zeit zeigen, wie Einzelheiten zu beurteilen sind.
Festzuhalten bleibt, dass der 44-EURO-Sachbezug, korrekt umgesetzt, nach wie vor zulässig ist und zum Beispiel ideal mit Modellen wie der Betriebsrente zum Nulltarif zu kombinieren ist (siehe: https://www.anwalt.de/rechtstipps/bav-zum-nulltarif_181938.html).

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Foto(s): Authent-Gruppe


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