Änderungen bei den Pflegeleistungen zum 01.01.2024

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Zuzahlung der Pflegekasse bei Unterbringung in einem Pflegepflegeheim erhöht sich


Pflegebedürftige Personen, die in vollstationären Pflegeheimen wohnen, erhalten die folgende unveränderte monatliche Zuzahlung zu stationären Leistungen nach § 43 des 11. Sozialgesetzbuchs (SGB XI) von der Pflegekasse bzw. der privaten Pflegepflichtversicherung zu den Pflegekosten:


Pflegegrad 1

Pflegegrad 2

Pflegegrad 3

Pflegegrad 4

Pflegegrad 5

125,- €

770,- €

1.262,- €

1.775,- €

2.005,- €


Im Jahr 2022 war darüber hinaus in § 43c SGB XI ein neuer Kostenzuschuss der Pflegeversicherung zur Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen eingeführt worden. Dieser Zuschuss sollte dabei helfen, eine weitere „Explosion“ der Eigenanteile der pflegebedürftigen Personen an den Pflegekosten im Heim zu verhindern oder wenigstens abzumildern.


Diese monatlichen Zuschüsse der Pflegekassen bzw. privaten Pflegepflichtversicherungen sind zum Januar 2024 wie folgt gestiegen:


Zuschuss je Verweildauer im Heim bisher

Zuschuss seit 01.01.2024

Bis 12 Monate = 5%

Erhöhung auf 15%

Von 13 bis 24 Monate = 25%

Erhöhung auf 30%

Von 25 bis 36 Monate = 45%

Erhöhung auf 50%

Von mehr als 36 Monate = 70%

Erhöhung auf 75%

Diese Zuzahlungen der Pflegeversicherung beziehen sich ausschließlich auf die Pflegekosten. Die weiteren Kosten von Unterkunft und Verpflegung, Investitionsbetrag und Ausbildungsumlage müssen die Pflegebedürftigen im Heim vollständig allein tragen. Wer diese Kosten nicht (mehr) tragen kann, weil die Rente zu gering ist und Vermögen nicht vorhanden oder mittlerweile verbraucht ist, sollte rechtzeitig einen Antrag auf Hilfe zur Pflege beim zuständigen Sozialamt stellen. Personen mit Beihilfeberechtigung erhalten im Bedarfsfall entsprechende Unterstützung durch die Beihilfe.


Die Leistungen für die häusliche Pflege steigen ebenfalls


Auch das Pflegegeld und die ambulanten Pflegesachleistungen zur Finanzierung eines Pflegedienstes sind zum 01.01.2024 erhöht worden. Die Sätze wurden in den Pflegegraden 2 bis 5 um jeweils 5% angehoben und betragen aktuell pro Monat:



Pflegegrad 2

Pflegegrad 3

Pflegegrad 4

Pflegegrad 5

Pflegegeld

332,- €

573,- €

765,- €

947,- €

Ambul. Pflegesachleistungen

761,- €

1.432,- €

1.778,- €

2.200,- €

Auch bei den ambulanten Pflegesachleistungen, also den Kosten des ambulanten Pflegedienstes, besteht für die Leistungsberechtigten Anspruch auf ergänzende Hilfe zur Pflege vom zuständigen Sozialamt, soweit ein eventueller Eigenanteil an den ambulanten Pflegekosten von der pflegebedürftigen Person nicht mehr (vollständig) getragen werden kann. Dies gilt auch für die Bezieher von Beihilfeleistungen.


Verbesserung von Pflegeleistungen für Schwerstpflegebedürftige unter 25 Jahren


Ab 01.01.2024 wird die Inanspruchnahme von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege für Eltern von behinderten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen unter 25 Jahren vereinfacht, soweit diese die Pflegegrade 4 oder 5 haben. Die Verhinderungspflege kann von diesem Personenkreis ab Januar 2024 ohne die erforderliche sechsmonatige Vorpflegezeit für acht Wochen im Jahr in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die (anteilige) Fortzahlung des hälftigen Pflegegeldes. Ferner kann der Betrag der Kurzzeitpflege in Höhe von jährlich 1.774,- € für diesen Personenkreis zusätzlich für Leistungen der Verhinderungspflege verwendet werden.


Das Pflegeunterstützungsgeld kann für bis zu zehn Tage pro Jahr in Anspruch genommen werden


Wer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen kurzzeitig unterstützen muss und hierfür nicht arbeiten kann und vom Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung erhält, bekommt von der Pflegeversicherung sog. Pflegeunterstützungsgeld (Anspruch auf Ausgleich des entgangenen Arbeitsentgelts). Dasselbe gilt für Eltern pflegebedürftiger Kinder, die vom Arbeitgeber kein Kranken- oder Verletztengeld erhalten. Bislang war der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person begrenzt. Ab 01.01.2024 haben pflegende Angehörige einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage pro Jahr je pflegebedürftiger Person. Falls mehrere pflegebedürftige Angehörige kurzzeitig zu Hause bleiben müssen, so wird der Anspruch von zehn Tagen pro Kalenderjahr je pflegebedürftiger Person anteilig aufgeteilt.


Verbesserte Auskunftsansprüche über die in Anspruch genommenen Leistungen


Pflegebedürftige Versicherte haben gegenüber ihrer Pflegekasse ab 01.01.2024 den Anspruch, halbjährlich eine Übersicht über die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu erhalten. Die Informationen sind dabei so darzustellen, dass Laien sie verstehen können. Damit wird es für die pflegebedürftigen Versicherten und deren Angehörige leichter, die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten im Blick zu behalten.


Sollten Sie Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Leistungen gegenüber der Pflegekasse oder der privaten Pflegepflichtversicherung haben, wenden Sie sich gerne an Rechtsanwältin Christine Vandrey.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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