Berücksichtigung von Pflegeleistungen in der Einkommensteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer

  • 3 Minuten Lesezeit

Die Zahl der Pflegebedürftigen nimmt stetig zu. Pflegeleistungen werden dabei nicht nur in Pflegeheimen sondern auch weiter im Familienverbund durch Angehörige und auch Leistungen Dritter erbracht.

Die Erbringung der Pflegeleistungen erfolgt teilweise auf Grundlage vertraglicher Regelungen (beispielsweise Wart- und Pflegevereinbarungen als Teil eines Erbvertrags im Rahmen der Vermögensnachfolge) häufig aber auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarungen im Rahmen der bestehenden Solidarität der Generationen.

Der Umfang der Pflegeleistungen überschreitet dabei schnell den Rahmen üblicher Gefälligkeiten. Besondere Leistungen eines Abkömmlings sind deshalb auch im Erbfall bei der Erbauseinandersetzung oder beim Pflichtteil ausgleichungspflichtig.

Es stellt sich aber auch die Frage, in welcher Weise die erbrachten Leistungen steuerliche Berücksichtigung zu Lebzeiten oder nach Eintritt des Erbfalls finden können.

Von folgenden Grundsätzen kann hierbei ausgegangen werden:

1. Die selbst erbrachte Pflege eines Angehörigen führt nicht zu einem Abzug eigener (fiktiver) außergewöhnlicher Belastungen. Dies hat das Finanzgericht Münster mit einem Urteil vom 15.04.2015 (Az.: 11 K 1276/13 E) klargestellt.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine angestellte Ärztin ihren schwer kranken Vater, welcher in die Pflegestufe 2 eingestuft war, selbst gepflegt. Hierfür machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung außergewöhnliche Belastungen auf Grundlage eines Stundensatzes von 30,00 € mit insgesamt ca. 54.000,00 € geltend.

Das Finanzamt erkannte allerdings nur den Pflegepauschbetrag (§33b Abs. 6 EStG) i.H.v. 924,00 € an.

Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Selbst erbrachte Leistungen sind demnach nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, da der klare Gesetzeswortlaut des § 33 Abs. 1 S. 1 EStG nur „Aufwendungen“ erfasse, worunter nur Geldausgaben und Zuwendungen von Sachwerten fallen. Eigene Dienstleistungen werden deshalb steuerlich nicht berücksichtigt.

2. Anders verhält es sich bei Zahlung von Pflegeleistungen.

Müssen die Abkömmlinge für die Unterbringung eines Elternteils in einem Pflegeheim Zuzahlungen leisten, können sie die Leistungen einerseits als außergewöhnliche Belastung geltend machen und andererseits eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer nach § 35a Abs. 2 S. 1 EStG beantragen, Finanzgericht Baden-Württemberg 23.12.2014, Az.: 6 K 2668/14.

Es kann ein Antrag auf Abzug als allgemeine außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 S. 1 EStG gestellt werden; der Abzug wird um die zumutbare (Eigen-)Belastung gemindert, die von der Höhe der Einkünfte und vom Familienstand abhängt.

Wichtig: Die Steueranrechnung wird nicht gewährt, wenn die Zuzahlung nicht direkt an den Heimträger geleistet wird, sondern an die Stadt/Bezirk, welche den Steuerpflichtigen zur Zahlung der Unterhalts-leistungen im Rahmen des Elternunterhalts verpflichtet hat.

3. Eine Vergütung der Pflegeleistung erfolgt häufig dadurch, dass der Pflegebedürftige als Erblasser denjenigen, welcher die Pflegeleistung erbringt, bei der Erbfolge berücksichtigt, sei es, indem er diesen als Erben einsetzt oder ein Vermächtnis zukommen lässt.

Hier stellt sich die Frage, wie sich diese Zuwendung bei Eintritt des Erbfalls auf die Erbschaftsteuer auswirkt.

Hier gilt, dass grundsätzlich ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20.000,00 € steuerfrei bleibt, soweit dieser Personen anfällt, welche den Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG.

Der Freibetrag greift allerdings nicht bei Personen, die gesetzlich zur Pflege oder zum Unterhalt verpflichtet sind, was insbesondere für Ehegatten und Kinder gilt.

Der entsprechende Freibetrag kommt deshalb nur bei unentgeltlicher Gewährung von Pflegeleistungen in Betracht. Soweit entgeltliche Pflegeleistungen vorliegen, können Nachlassverbindlichkeiten im Rahmen eines Erwerbs von Todes wegen vorliegen oder Gegenleistungen im Rahmen einer gemischten Schenkung.

Die Nutzung der Möglichkeiten zur steuerlichen Anerkennung von Pflegeleistungen sollte dementsprechend frühzeitig geplant werden.

Ulrich Schmelmer
Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Ulrich Schmelmer

Beiträge zum Thema