Änderungen bei der Arbeit auf Abruf

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Änderung der gesetzlichen Lage zur Abrufarbeit

Durch eine Novelle des Teilzeit- und Befristungsgesetztes hat sich die rechtliche Lage zur Arbeit auf Abruf geändert. Was das ist und welche Änderung seit dem 1.01.2019 in Kraft getreten sind, stellt der nachfolgende Beitrag dar.

Was ist die Abrufarbeit?

Unter der Arbeit auf Abruf oder auch kapazitätsorientierten Arbeitszeit wird die Erbringung der Arbeitszeit als Arbeitnehmer entsprechend dem wechselnden Arbeitsanfall im Betrieb verstanden. Hierbei ist die Lage der Arbeitszeit von dem Abruf der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber abhängig.

Was hat sich geändert?

Änderung der Zeitfiktion:

Vor dem 01.01.2019 galt, dass, wenn keine wöchentliche Regelarbeitszeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart wurde, nach dem § 12 Absatz 1 TzBfG eine solche von 10 Stunden als vereinbart fingiert wurde. Ab dem 1.01.2019 wird diese Zeitfiktion von 10 Stunden auf 20 Stunden erhöht.

Zu beachten gilt, dass damit auch vor dem 01.01.2019 geschlossene Arbeitsverträge erfasst sein könnten. Andererseits lässt sich vertreten, dass die bisherige 10-Stunden-Fiktion als Arbeitszeitvereinbarung anzusehen ist und deshalb auf vor der Gesetzesänderung geschlossene Verträge der neue § 12 I TzBfG nicht anzuwenden sei. Dagegen spricht, dass eine solche Arbeitszeitvereinbarung ja gerade nicht getroffen wurde und deshalb der § 12 I TzBfG in alter Fassung gegriffen hat. Ändert sich nun die Gesetzeslage dieser Norm, so muss sich auch die Rechtsfolge ändern.

Dies wirkt sich insbesondere auf sogenannte Minijobber aus, die keine Arbeitszeitvereinbarung getroffen haben. Bei einem Mindestlohn in Höhe von 9,19 € und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden ab dem 01.01.2019 beträgt das Mindesteinkommen um die 700 € im Monat. Damit geht das Geringverdienerprivileg des § 8 I SGB IV verloren und man wird als Midijobber behandelt.

Rahmenzeit: 25 % Korridorregel

Vor dem 01.01.2019 galt nach der Rechtsprechung des BAG, dass der Arbeitgeber höchstens 25 % mehr und 20 % weniger als die vereinbarte Wochenarbeitszeit auf Abruf verlangen darf. Diese Regelung ist in § 12 II TzBfG gesetzlich ab dem 01.01.2019 umgesetzt.



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