Änderungen im Hinblick auf die Fahrerlaubnis durch die ​Teillegalisierung (CanG, MPU, ärztliches Gutachten)

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Das Cannabisgesetz (CanG) ist da und zum 01.04.2024 inkraft getreten.


Grund genug, die Änderungen für Cannabiskonsumenten sowohl von medizinischem Cannabis als auch von dem jetzt legalen Genusskonsum im Hinblick auf die Fahrerlaubnis in Augenschein zu nehmen. Während über die Anhebung des Grenzwertes von THC im Blut von 1,0 ng/ml auf 3,5 ng/ml beim Führen eines Kraftfahreugs (Ordnungswidrigkeitengrenze!) ausführlich diskutiert und berichtet wird, stellt sich für viele aber die Frage, wie von Seiten der Fahrerlaubnisbehörde der Konsum von Cannabis allgemein bewertet wird.


Die Frage lautet also, müssen Konsumenten weiterhin ein ärztliches Gutachten oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung befürchten, wenn die Fahrerlaubnisbehörde vom Konsum von Cannabis erfährt?


1. Jetzt legaler Genusskonsum und Besitz von Cannabis

Noch vor der Teillegalisierung war die Rechtslage dergestalt, dass bei gelegentlichem Konsum von Cannabis die Fahrerlaubnisbehörde nach der Fahrerlaubnisverordnung ein ärztliches Gutachten bzw. eine MPU vom Betroffenen verlangen konnte. Gelegentlicher Konsum wurde beim Besitz von Cannabis (gleich welcher Menge) regelmäßig von den Behörden unterstellt.


Dass dies nun im Hinblick auf die Teillegalisierung nicht mehr bestehen bleiben kann, leuchtet ein. Der Gesetzgeber wünscht eine "Angleichung" an die Handhabung von Alkohol im Straßenverkehr.

Es soll nun nach dem Willen des Gesetzgebers folgendes gelten:

Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann künftig nur noch dann angeordnet werden, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen. Die Anforderungen sind hieran also wesentlich höher als zuvor. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten kann zukünftig nur dann verlangt werden, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen, wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden oder ob bei zuvor festgestelltem Cannabismissbrauch oder Abhängigkeit zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr bestehen. Die Beibringung einer MPU kann nicht mehr darauf gestützt werden, dass eine gelegentliche Einahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen, wie so noch zu vor der Fall war. Dies ist meines Erachtens die wichtigste Änderung.


2. Medizinisches Cannabis

Für die Behandlung mit Medizinalcannabis bzw. Cannabis auf Rezept gilt, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten oder ein ärztliches Gutachten nur dann angeordnet werden kann, wenn Anzeichen für eine missbräuchliche Einnahme vorliegen, d.h. Anzeichen dafür vorliegen, dass das medizinische Cannabis nicht regelmäßig nach den ärztlichen Anweisungen eingenommen wird oder bei bestimmungsgemäßer Einnahme von Medizinalcannbis Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit unter dem zum Führen von Kraftfahzeugen erforderlichen Maß bestehen.


Zusammenfassend werden also ärztliche Gutachten und medizinisch-psychologische Gutachten nur noch im Einzelfall unter viel engeren Voraussetzungen anzuordnen sein, als noch vor der Teillegalisierung.


Sollen Sie Fragen rund um das neue Cannabisgesetz oder einer Fahrerlaubnisangelegenheit in diesem Zusammenhang haben, wenden Sie sich gerne an mich für eine persönliche Beratung.


Thomas Steur

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Strafrecht

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