Änderungen Kindesunterhalt; neue Düsseldorfer Tabelle seit 01.01.2018

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Auch zum 01.01.2018 erfolgte erneut eine Anpassung der Düsseldorfer Tabelle.

Einerseits wurde turnusmäßig der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder erhöht, sodass sich die geschuldeten Zahlbeträge entsprechend verändern.

Andererseits erfolgte diesmal eine Änderung der Einkommensgruppen. Die unterste Einkommensstufe, aus der sich der Mindestunterhalt ergibt, geht nun nicht mehr bis 1.500 €, sondern bis 1.900 €. Die anderen Einkommensgruppen verschieben sich jeweils um eine nach unten. Lag man mit einem Einkommen zwischen 1.901 € und 2.300 € beispielsweise bislang in der dritten Gruppe und schuldete 110 % des Mindestunterhaltes, so entspricht dies nun der zweiten Gruppe und 105 % des Mindestunterhaltes. Bei gleichbleibenden Einkommensverhältnissen reduziert sich der geschuldete Unterhalt daher in einer Vielzahl der Fälle.

Für Unterhaltsberechtigte empfiehlt es sich, die Änderung des Zahlbetrages überprüfen zu lassen, da eine Anpassung durch den Unterhaltsschuldner regelmäßig nicht unaufgefordert erfolgt.

Auch Unterhaltspflichtige sollten sich beraten lassen, ob es sich empfiehlt, den Unterhalt neu zu berechnen, da sich dieses Jahr ausnahmsweise eine Reduzierung des Zahlbetrages ergeben kann.

Wie sich die Änderungen tatsächlich auswirken und ob es sinnvoll ist, tätig zu werden, kann am besten durch spezialisierte Rechtsanwälte ermittelt werden. Eine persönliche einzelfallbezogene Beratung ist unabdingbar.

Gerne steht unsere Kanzlei Ihnen mit drei Fachanwälten für Familienrecht hierfür zur Verfügung.


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