Wie bekomme ich mein Erbe / Pflichtteil und wie hoch ist mein Erbe / Pflichtteil?

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Das deutsche Erbrecht ist äußert kompliziert, sodass die Gefahr besteht, dass eine ohne rechtlichen Beistand errichtete letztwillige Verfügung nicht eindeutig oder unwirksam ist.

Durch anwaltliche Unterstützung bei der Errichtung von Testamenten oder Erbverträgen lassen sich unerwünschte Streitigkeiten nach dem Erbfall in vielen Fällen verhindern, da Sie über die gesetzlichen Möglichkeiten der Nachlassregelung umfassend informiert werden. Neben der Erbeinsetzung kann auch die Nachlasssteuerung z. B. durch Vermächtnisse, Auflagen und/oder Teilungsanordnungen erfolgen.

Nahen Angehörigen, die von der Erbfolge ausgeschlossen sind, steht eine Mindestbeteiligung am Nachlass des Erblassers zu, der sogenannte Pflichtteil.

Der Pflichtteilsanspruch richtet sich nach dem Wert des Nachlasses. Um den Nachlasswert ermitteln zu können, sieht das Gesetz Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche vor, die ein Rechtsanwalt für Sie geltend machen und gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzen kann.

Durch die Zuwendung eines Vermächtnisses wird der Bedachte nicht Erbe; er hat einen Anspruch gegen den Erben (oder einen anderen Vermächtnisnehmer).

In vielen Fällen hinterlässt der Erblasser nicht nur einen, sondern mehrere Erben (Erbengemeinschaft). Bei der Verwaltung des Nachlasses und dessen Auseinandersetzung kommt es zwischen den Miterben häufig zu Streit. Unterschiedliche Interessen und Vorstellungen stehen einer Entscheidungsfindung im Wege.

Sofern sich kein Einvernehmen erzielen lässt, ist eine Auseinandersetzungsklage oder ein Teilungsversteigerungsverfahren, das bei Immobilien im Nachlass zur Aufhebung der Miterbengemeinschaft durchzuführen ist, erforderlich. In einem solchen gerichtlichen Verfahren sollten Sie sich unbedingt anwaltlich vertreten lassen.

Um sich gegenüber Gläubigern und Schuldnern des Nachlasses sowie staatlichen Institutionen als Erbe ausweisen zu können, benötigen Sie unter Umständen einen Erbschein. Im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins beim zuständigen Nachlassgericht wird die Erbenstellung des Antragstellers überprüft.

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis darüber, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen (Nacherbfolge, Ersatzerbfolge, Testamentsvollstreckung) er unterliegt. Er begründet die Vermutung, dass das ausgewiesene Erbrecht mit der entsprechend ausgewiesenen Erbquote tatsächlich besteht. Dieser Vermutung kommt ein öffentlicher Glaube zu, d. h. dass Dritten gegenüber der Erbschein als richtig gilt, selbst wenn er inhaltlich falsch sein sollte.

Vor allem bei unklaren letztwilligen Verfügungen sollten Sie sich im Erbscheinsverfahren anwaltlich vertreten lassen, da hier Fragen der Auslegung des Erblasserwillens, der Echtheit von Testamenten und der Anfechtung von letztwilligen Verfügungen zu klären sind.

Auch eine vorweggenommene Erbfolge ist möglich. Hierbei handelt es sich um die lebzeitige Übertragung des Vermögens oder eines wesentlichen Teils davon durch den künftigen Erblasser auf einen oder mehrere mögliche (künftige) Erben.

Vor der Übertragung wesentlicher Vermögensteile ist vor allem zu klären, welche Ziele der Übertragende verfolgt. Mögliche Ziele sind die Erhaltung des Familienvermögens, die eigene Versorgung im Krankheits- oder Pflegefall, die Reduzierung der Steuerbelastung sowie die Verminderung oder Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen.

Unsere Kanzlei ist Ihnen bei diesen und weiteren erbrechtlichen Angelegenheiten gerne behilflich. 


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