Änderungskündigung: Tipps für Arbeitnehmer

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Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Experten aufsuchen zur Überprüfung der Änderungskündigung

Bei einer Änderungskündigung sind Arbeitnehmer oftmals in einem gewissen Zwiespalt. Da die Änderungskündigung mit einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen einhergeht, wollen sie diese natürlich möglichst nicht akzeptieren. Auf der anderen Seite besteht das Arbeitsverhältnis fort und man möchte das Verhältnis zum Arbeitgeber auch nicht verderben. Es ist daher ratsam, dass Arbeitnehmer zunächst einen Experten aufsuchen, um die Änderungskündigung überprüfen zu lassen. Bei der Entscheidung darüber, wie man auf die Änderungskündigung reagiert, gilt es nämlich auch unbedingt zu berücksichtigen, mit welchen Erfolgsaussichten diese vor dem Arbeitsgericht angegriffen werden kann. Eine Entscheidung sollte man dann nach der Beratung treffen.

Arbeitnehmer müssen schnell aktiv werden

Arbeitnehmer müssen dabei aber rasch handeln. De Arbeitgeber kündigt mit einer Änderungskündigung das Arbeitsverhältnis und verbindet damit ein Angebot an den Arbeitnehmer, dieses zu veränderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen. Das entsprechende Angebot muss in der Regel innerhalb von drei Wochen angenommen werden. Passiert das nicht, wirkt die Änderungskündigung als Beendigungskündigung und das Arbeitsverhältnis geht zu Ende. Auch für eine Klage vor dem Arbeitsgericht haben Arbeitnehmer nur drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung Zeit.

Arbeitsverhältnis endet bei Nichtstun

Wie beschrieben, endet das Arbeitsverhältnis, wenn man die Frist von drei Wochen einfach verstreichen lässt, ohne aktiv zu werden. Das ist besonders ärgerlich, denn dann geht neben dem Arbeitsverhältnis auch die Chance auf eine Abfindung verloren und der Arbeitnehmer steht mit leeren Händen da.

Reaktionsmöglichkeiten

Auf eine Änderungskündigung können Arbeitnehmer auf verschiedene Weise reagieren.

1. Annahme der Änderungskündigung

In diesem Fall hat man das Arbeitsverhältnis zu den neuen Bedingungen gesichert. Da die Bedingung meistens schlechter sind, ist in dieser Schritt in der Regel nicht sinnvoll.

2. Ablehnung des Änderungsangebots

Die Änderungskündigung kann natürlich auch einfach abgelehnt werden. Dann wandelt sich die Änderungskündigung quasi in eine Beendigungskündigung und das Arbeitsverhältnis endet zum Zeitpunkt des Fristablaufs. Dann hat man sein Arbeitsverhältnis verloren. Man sollte in diesem Fall unbedingt innerhalb der Dreiwochenfrist Kündigungsschutzklage einreichen. Man gewinnt die Kündigungsschutzklage dann allerdings nur, wenn die Änderungskündigung unwirksam war. Im Zweifel droht bei dieser Variante also immer der Verlust des Arbeitsplatzes.

3. Annahme unter Vorbehalt und Klage

Die dritte Möglichkeit ist die regelmäßig einzig sinnvolle. Man nimmt das Änderungsangebot innerhalb der vom Arbeitgeber gesetzten Frist, spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung unter dem Vorbehalt seiner Wirksamkeit an. Gleichzeitig erhebt man innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht und begehrt die Feststellung, dass die Änderungskündigung die Arbeitsbedingungen nicht wirksam geändert hat, das Arbeitsverhältnis also nicht veränderten Bedingungen weiter fortbesteht.

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Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Ratgebers „Arbeitsrecht“ der Stiftung Warentest.

20.4.2016

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