Änderungskündigung zur Streichung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

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Änderungskündigung zur Streichung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld wegen erhöhten Stundenlohns nach Mindestlohngesetz unwirksam

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg (19 SA 819/15, 19 SA 827/15, 19 SA 1156/15) hat in mehreren Entscheidungen vom 11.08.2015 festgestellt, dass Änderungskündigungen zur Streichung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld wegen des höheren Stundenlohns aufgrund des Mindestlohngesetzes unwirksam sind.

In den Arbeitsverträgen hatten die Parteien neben dem Stundenlohn eine von der Betriebszugehörigkeit abhängige Sonderzahlung zum Jahresende in Höhe eines halben Monatsgehalts, zum Teil mit Kürzungsmöglichkeiten im Krankheitsfall, sowie ein zusätzliches Urlaubsgeld für die Zeit gewährten Urlaubs und eine Leistungszulage vereinbart.

Nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes wollten die Arbeitgeber diese Leistungen streichen und stattdessen einen Stundenlohn in Höhe des Mindestlohns bzw. geringfügig darüber mit ihren Arbeitnehmern vereinbaren.

Dies hält das LAG Berlin-Brandenburg für unzulässig und somit die Änderungskündigungen für unwirksam, sofern nicht mit der Streichung von Leistungen der Fortbestand des Betriebes gefährdet sei.

Zusätzlich ausgezahlte Prämien können nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.

Jedenfalls bei dem zusätzlichen Urlaubsgeld, abhängig von der Vertragsgestaltung auch bei der Sonderzuwendung, handle es sich in den vorliegenden Fällen um Leistungen, die nicht im engeren Sinne der Bezahlung der Arbeitsleistung dienten, sondern um eine zusätzliche Prämie. Diese könne nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, sondern stehe den Beschäftigten zusätzlich zu.

Anders sei bei Leistungszulagen zu entscheiden: Diese dürfen auf den Mindestlohn angerechnet werden und seien nicht zusätzlich zum Mindestlohn zahlbar.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 32/15 des LAG Berlin vom 08.10.2015


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