AGB – „das Kleingedruckte“ – Aktuelle Entwicklungen und Verbraucherrechte

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„Das Kleingedruckte" - Die Gestaltung von Vertragsbedingungen wird zunehmend komplexer. Dies gilt sowohl für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Dienstleistungsunternehmen, Telekommunikationsunternehmen als auch für die AGB bei Online-Shops und Kreditinstituten. Die Entwicklung führt zu einer Vielzahl von Rechtsproblemen, die eine rechtliche Überprüfung erfordern. Doch wann sind solche Regelungen überhaupt „transparent und angemessen" und welche Rechte haben vor allem Verbraucher als Vertragspartner?

Relevante Problemstellungen - Vertragsklauseln und deren Unwirksamkeit

Bei Dauerschuldverhältnissen sind AGB nicht immer unproblematisch. Probleme stellen sich bei der Gesamtlaufzeit (z.B. 24 Monate, 36 Monate). Für die vertragliche Vereinbarung von Laufzeiten bei Dauerschuldverhältnissen existieren gesetzliche Vorgaben. Dies betrifft eine Vielzahl von Telekommunikationsverträgen (Handy, Internet und Telefon), Fitnessverträge und Energielieferverträge. Eine erstmalige Laufzeit von mehr als zwei Jahren bindet Verbraucher unangemessen und ist unzulässig (§ 309 Ziff.9a BGB). Darüber hinaus ist ein angemessenes Kündigungsrecht zu vereinbaren. Die Kündigungsfrist darf nicht länger als 3 Monate betragen. Anderslautende Vereinbarungen sind unzulässig. Beispielsweise enthalten die AGB von Laufzeitverträgen die folgende Regelung: Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der 24 monatigen Vertragslaufzeit gekündigt, verlängert sich der Vertrag um weitere 12 Monate.

Diese Regelung ist nicht per se unwirksam. Wird diese wirksam in den Vertrag einbezogen, kann aus der Nichteinhaltung der vereinbarten drei Monate eine Vertragsverlängerung um bis zu 12 Monate resultieren. Angesichts der unterschiedlichen Fallgruppen ist stets eine Einzelfallprüfung geboten. Daraus folgt, dass Unklarheiten bei der Formulierung zu Lasten des Unternehmens als Verwender zu werten sind (§ 305c BGB). Ferner ist unangemessen, wenn ein Sonderkündigungsrecht für begründete Einzelfälle ausgeschlossen wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung darf ohnehin nicht formularmäßig ausgeschlossen werden, sondern muss Verbrauchern uneingeschränkt zustehen (§§ 307, 314 BGB). Relevante Fallgruppen sind z.B., dass ein geschuldetes Leistungspaket (Datengeschwindigkeit, regelmäßige Updates bei Software Abos etc.) entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht zur Verfügung gestellt werden können.

Teilweise enthalten AGB formularmäßig pauschalierte Schadensersatzforderungen. Solche Regelungen in Vertragsformularen sind nicht durchweg zulässig (§ 309 Ziff. 5a BGB). Diese finden sich zum Teil in den AGB von Versandhandelsunternehmen, Onlineshops, Leasingunternehmen und bei Gebrauchtwagenhändlern. Beispielsweise handelt es sich um pauschale Mahnkosten, Stornopauschalen bei Kauf- und Reiseverträgen und Lagerkosten ohne Verzugseintritt. Derartige Regelungen sind nur dann wirksam, wenn dem Grunde nach eine Schadensersatzpflicht besteht z.B. Verzug oder Nichtabnahme der angebotenen Leistung. Die Darlegungs- und Beweislast für die Angemessenheit der Höhe einer Schadenspauschale trifft regelmäßig den Verwender der AGB - also das Unternehmen.

Gesetzliche Gewährleistungsfristen und Verjährungsfristen dürfen nicht formularmäßig verkürzt werden. Dieses Problem stellt sich z.B. bei Kaufverträgen. Findet man in Vertragsbedingungen beim Kauf einer gebrauchten Sache oder bei einem Onlineshop folgende Klausel: „Die Garantiedauer beträgt ½ Jahr ab Kaufdatum" ist diese unwirksam. Die verbraucherschützenden Vorschriften sind zwingend und dürfen nicht durch die Ausgestaltung der AGB umgangen werden (§§ 474, 475 BGB). Verbrauchern darf nicht das Recht genommen werden, die gesetzlichen Rechte einzufordern. Eine formularmäßige „Verkürzung" der gesetzlichen Gewährleistungsfristen ist unwirksam. Ebenso dürfen gesetzliche Beweisregelungen nicht umgangen werden.

Unklarheiten existieren auch bei der „standardisierten" Berechnung von „Serviceentgelten" gegenüber Verbrauchern. Sind auf einer Rechnung „unklare" Rechnungsposten z.B. Auskunftsgebühr, Registrierungsgebühr ausgewiesen, sollten diese kritisch hinterfragt und überprüft werden. Bei Dienstleistungsunternehmen sind klassische „Mehrkosten" bei Dienstleistern die Gebühren für die Bearbeitung von Rücklastschriften und Mahngebühren. Allerdings sind auch hier rechtliche Grenzen (z.B. Verzug als Rechtsgrund) einzuhalten. Ein „pauschaler Schaden" darf nicht in Rechnung gestellt werden. Der Rechtsgrund für solche Entgelte muss nachvollziehbar sein. Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders (§305c BGB). Zumeist liegt dann auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor. In den betreffenden AGB muss klar definiert sein, wofür ein Entgelt berechnet wird. Andernfalls ist diese Regelung unwirksam. Im Zweifelsfall gilt diese Regelung nicht als einbezogen. Bei Nichtigkeit bestehen Rückforderungsansprüche gegen den Verwender.

Von zunehmender Bedeutung ist auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Datenverarbeitung in AGB geregelt wird. Dies bezieht sich auf die Fragen der rechtlichen Tragweite und den Umfang der Verarbeitung von Kundendaten in AGB. Genannt seien Regelungen wie die „Schufa-Klausel" und die Einwilligung in die „Speicherung von Kundendaten". Die Regelungen in den AGB dürfen nicht weiterführend sein als die Vorschriften des Datenschutzrechts (§§ 28, 30a BDSG). Wirksam sind solche Klauseln, die z.B. Dienstleister dazu ermächtigen, einen Abgleich bzw. Aktualisierung der Kundendaten vorzunehmen. Eine formularmäßig uneingeschränkte Einwilligung zur Datenspeicherung- und Weitergabe ist unwirksam. Bestehen begründete Zweifel an der Wirksamkeit der Datenschutzklausel, ist eine umfassende Prüfung angebracht. Die standardisierte Verwendung alleine bietet noch keine Garantie für die Wirksamkeit solcher Klauseln.

Fazit und Handlungsempfehlung

AGB in Verbraucherverträgen dürfen nicht unangemessen sein. Der Inhalt muss transparent und nachvollziehbar ausgestaltet sein. Bestehende Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders. Bei Verbraucherverträgen ist die Einhaltung der verbraucherschützenden Vorschriften der §§ 305ff. BGB obligatorisch. Eine Umgehung ist unzulässig (§306a BGB).

Verbraucher müssen nicht jede Vertragsgestaltung akzeptieren, sondern die Vertragsbedingungen einer kritischen Lektüre unterziehen. Bestehen begründete Zweifel, sollten sie das „Kleingedruckte" in jedem Fall von einem Rechtsanwalt für Vertragsrecht genau überprüfen lassen. Auch hier gilt: „Der Teufel steckt meist im Detail". Der Inhalt unklarer Regelungen kann im Einzelfall für Verbraucher negative Rechtsfolgen entfalten.

Auf keinen Fall darf die Verwendung von AGB einseitig zu Lasten der Verbraucher erfolgen. Sind in einem Vertrag wesentliche Regelungen „nichtig", sollte die vertragliche Leistungspflicht verweigert und der Verwender ausdrücklich auf fehlerhafte Klauseln hingewiesen werden. Verbraucherschutzverbände haben darüber hinaus die Möglichkeit, in begründeten Einzelfällen Unterlassungsklageverfahren nach dem Unterlassungsklagen Gesetz (UKlaG) anzustreben.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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